Genossenschaft
Eine juristische Person,
- deren Mitglieder juristische oder natürliche Personen sein können
- deren Mitgliederzahl nicht nach oben beschränkt werden kann
- deren Ziel und Zweck die Förderung wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe ist
- deren Genossenschaftsvermögen ausschliesslich für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet (sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen wird)
- an deren Genossenschaftsvermögen Anteilsscheine bestehen können oder nicht
Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft / Mietergenossenschaft
Nicht gewinnorientierte Genossenschaften, welche den Zweck verfolgen, ihren Mitgliedern preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Weitere (ideelle) Zwecke, wie z.B. Familien- oder Integrationsförderung, werden oft angestrebt.
Mietvertrag
Vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter betreffend:
- Überlassung einer Sache (bewegliche oder unbewegliche)
- zum Gebrauch durch den Mieter
- gegen Entgelt
» Informationen zum Mietvertrag im Allgemeinen
Befristetes Mietverhältnis
- Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, Eintritt des vereinbarten Termins oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses
- ausserordentliche Kündigung möglich
Unbefristetes Mietverhältnis
Mietverhältnis hat keinen Endtermin, sondern wird erst mittels ordentlicher oder ausserordentlicher Kündigung beendet.
Kündigung des Mietverhältnisses
» Informationen zur Mietvertragskündigung
Erstreckung des Mietverhältnisses
Das Mietrecht ermöglicht dem Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, nach erfolgter Kündigung eines Mietverhältnisses eine Erstreckung (sprich Verlängerung) desselben zu verlangen.
» Informationen zur Mieterstreckung
Wohnräume
Räume, die nach ihrem vertraglich vereinbarten Zweck dem Wohnen dienen sollen und somit für den dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind.
» Informationen zur Wohnungsmiete
Geschäftsräume
- Räumlichkeiten, die dem Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dienen sollen
- Achtung: Parkplätze, andere unbebaute Plätze, Garagen und Hobbyräume sind weder Wohn- noch Geschäftsräume, sondern (andere) unbewegliche Sachen
» Informationen zur Miete von Geschäftsräumen
Andere unbewegliche Sachen
- alle jene unbeweglichen Mietobjekte, die nicht unter den Begriff der Wohn- oder Geschäftsräume fallen
- unterstehen weder dem Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (OR 269 ff.), noch dem Kündigungsschutz (OR 271 ff.)
- werden sie zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräumen vermietet, teilen sie deren rechtliches Schicksal (OR 253a Abs. 1)