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Genossenschaftswohnung / Mietgenossenschaft / Wohnbaugenossenschaft

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Begriffe

Rechtsgebiet:
Genossenschaftswohnung / Mietgenossenschaft / Wohnbaugenossenschaft
Stichworte:
Genossenschaftswohnungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Genossenschaft

Eine juristische Person,

  • deren Mitglieder juristische oder natürliche Personen sein können
  • deren Mitgliederzahl nicht nach oben beschränkt werden kann
  • deren Ziel und Zweck die Förderung wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe ist
  • deren Genossenschaftsvermögen ausschliesslich für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet (sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen wird)
  • an deren Genossenschaftsvermögen Anteilsscheine bestehen können oder nicht

Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft / Mietergenossenschaft

Nicht gewinnorientierte Genossenschaften, welche den Zweck verfolgen, ihren Mitgliedern preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Weitere (ideelle) Zwecke, wie z.B. Familien- oder Integrationsförderung, werden oft angestrebt.

Mietvertrag

Vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter betreffend:

  • Überlassung einer Sache (bewegliche oder unbewegliche)
  • zum Gebrauch durch den Mieter
  • gegen Entgelt

» Informationen zum Mietvertrag im Allgemeinen

Befristetes Mietverhältnis

  • Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, Eintritt des vereinbarten Termins oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses
  • ausserordentliche Kündigung möglich

Unbefristetes Mietverhältnis

Mietverhältnis hat keinen Endtermin, sondern wird erst mittels ordentlicher oder ausserordentlicher Kündigung beendet.

Kündigung des Mietverhältnisses

» Informationen zur Mietvertragskündigung

Erstreckung des Mietverhältnisses

Das Mietrecht ermöglicht dem Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, nach erfolgter Kündigung eines Mietverhältnisses eine Erstreckung (sprich Verlängerung) desselben zu verlangen.

» Informationen zur Mieterstreckung

Wohnräume

Räume, die nach ihrem vertraglich vereinbarten Zweck dem Wohnen dienen sollen und somit für den dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind.

» Informationen zur Wohnungsmiete

Geschäftsräume

  • Räumlichkeiten, die dem Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dienen sollen
  • Achtung: Parkplätze, andere unbebaute Plätze, Garagen und Hobbyräume sind weder Wohn- noch Geschäftsräume, sondern (andere) unbewegliche Sachen

» Informationen zur Miete von Geschäftsräumen

Andere unbewegliche Sachen

  • alle jene unbeweglichen Mietobjekte, die nicht unter den Begriff der Wohn- oder Geschäftsräume fallen
  • unterstehen weder dem Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (OR 269 ff.), noch dem Kündigungsschutz (OR 271 ff.)
  • werden sie zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräumen vermietet, teilen sie deren rechtliches Schicksal (OR 253a Abs. 1)

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