Die Kapitalgesellschaft hat auf Ausschüttungen die Verrechnungssteuer von 35 % des Bruttobetrags abzuziehen.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestehen folgende Möglichkeiten:
Schweiz
- Deklaration in der Steuererklärung
- Gesuch um Verrechnungssteuer-Rückerstattung (Formular Nr. 25)
EU
Anspruchskonkurrenz von
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz mit dem Sitzstaat des Ausschüttungsempfängers
- Je nach DBA steht dem Ausschüttungsempfänger die vollständige bzw. teilweise Entlastung vom Steuerabzug oder die Steueranrechnung im Sitzstaat zu.
- Zinsbesteuerungsabkommen (auch Zinsrichtlinie genannt) mit der EU für die Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an in der EU steuerpflichtige natürliche Personen
- Steuerrückbehalt, der von 15 % schrittweise auf 35 % ab Juli 2011 angehoben wird oder
- Meldung der Zinszahlung an den Fiskus des Wohnsitzlandes, auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers.
Prüfung im konkreten Einzelfall, ob das Doppelbesteuerungs- oder das Zinsbesteuerungsabkommen anzuwenden ist.
Übrige Länder
Situativ, nach schweizerischem Recht oder ggf. nach den jeweiligen DBA.