Steuerumgehung
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor, wenn
- der Sachverhalt absonderlich gestaltet wird
- die absonderliche Gestaltung mit der Absicht vorgenommen wurde, Steuern zu sparen
- tatsächlich eine Steuerersparnis resultiert.
Die Steuerumgehung
- bewirkt, dass dem Staat Steuern vorenthalten werden
- stellt aufgrund des offenen Ausweises keine Pflichtverletzung und damit keine strafbare Handlung dar
- hat als einzige Konsequenz die Veranlagung der Steuer gemäss wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Folge.
Steuerhinterziehung
Werden dem Staat aufgrund einer unterbliebenen oder unvollständigen Einschätzung Steuern vorenthalten, liegt Steuerhinterziehung vor. Im Gegensatz zur Steuerumgehung muss den Steuerpflichtigen eine Pflichtverletzung aus absichtlichem oder fahrlässigem Verhalten treffen. Der Tatbestand ist zB erfüllt, wenn der Steuerpflichtige es unterlässt, Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung in der Steuererklärung zu deklarieren.
Wird die Steuerhinterziehung vor Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung entdeckt, ist der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt
Strafe:
- für vollendete Steuerhinterziehung: Busse in der Höhe des einfachen Betrages der hinterzogenen Steuer
- bei leichtem Verschulden: Ermässigung auf 1/3
- bei schwerem Verschulden: Erhöhung bis aufs 3-fache
- bei Selbstanzeige: Reduktion auf 1/5 des hinterzogenen Betrages (DBG 175)
- bei versuchter Steuerhinterziehung: 2/3 der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre (DBG 176).
Steuerbetrug
Steuerpflichtige, die die Steuerbehörden mit gefälschten oder verfälschten Urkunden täuschen, machen sich des Steuerbetrugs schuldig. Urkunden sind Schriftstücke wie die Bilanz, die Jahresrechung oder zB der Lohnausweis, die eine für die Steuern erhebliche Tatsache belegen. Der Steuerbetrug ist ein Tätigkeits- und nicht ein Erfolgsdelikt; nur die Einreichung der gefälschten resp. verfälschten Urkunde erfüllt schon den Tatbestand des Steuerbetrugs.
Strafe: Busse bis CHF 20’000.—oder Gefängnis zwischen 3 Tagen und 3 Jahren.
Vorbehalten bleibt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung.
Beispiel Steuerfolgen
Verdeckte Gewinnausschüttungen können durch die korrekte Verbuchung beim Lieferanten (Boni) oder durch Unachtsamkeiten bzw. Spartrieb (Vorsteuerabzug des privaten Aufwands bei der MWST) sowie Melde- und Anzeigepflichten aller (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Amtsstellen und Gerichte „auffliegen“.
Folgen:
- Kapitalgesellschaft
- Nach- und Strafsteuerverfahren
- Gewinn wird um die geldwerten Leistungen an den Anteilsinhaber erhöht
- Strafsteuern1
- Kein MWST-Vorsteuerabzug
- Nach- und Strafsteuerverfahren
- Anteilsinhaber
- Nach- und Strafsteuerverfahren
- Einkommensbesteuerung der geldwerten Leistungen
- Strafsteuern2
- Verrechnungssteuer-Faktura für 35 % der geldwerten Leistung
- Bei definitiver Veranlagung: keine VST-Rückerstattung
- Verzugszins-Nachzahlung.
- Nach- und Strafsteuerverfahren
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1 Das Quantitativ der Strafsteuern ist kantonal unterschiedlich.
2 Das Quantitativ der Strafsteuern ist kantonal unterschiedlich.