Zedent (Kreditnehmer) tritt ab zu Eigentum an den Zessionar (Kreditgeber)
- zur Sicherung dessen Kreditforderung (Zessionskredit oder Betriebskredit o.ä.)
- Zessionsforderungen müssen bestimmt oder bestimmbar sein
- die gegenwärtigen und künftigen (Debitoren-)Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb an den Kreditgeber (meistens an eine Bank)
- zukünftige (Debitoren-)Forderungen haben bestimmt oder bestimmbar zu sein
- unbeschränkte Zession sämtlicher Forderungen (auf längere Zeit) kann zu einer persönlichkeitsverletzenden Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit führen [ZGB 27 Abs. 2; BGE 112 II 433 ff.] und sittenwidrig sein [vgl. OR 20 Abs. 1; BGE 84 II 355 ff.]
- grundsätzlich ist aber die Abtretung aller aus einem Geschäftsbetrieb resultierenden Forderungen zulässig [vgl. BGE 113 II 163 ff.]
- zur abredegemässen Verwendung
- bis zur allf. Verwertung durch Forderungseinzug bzw. Rückzession infolge Beendigung des Sicherungsgeschäfts an den Zedenten (Kreditnehmer)
- Zessionar ist gegenüber den (Debitoren-)Schuldnern der abgetretenen Forderungen vollberechtigt
- Der Zessionar hat die Verfügungsmacht, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen gegenüber den (Debitoren-)Schuldnern geltend zu machen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.