Zedent (Kreditnehmer) tritt ab zu Eigentum an den Zessionar (Kreditgeber)
- zur Sicherung dessen Kreditforderung (Zessionskredit oder Betriebskredit o.ä.)
- Zessionsforderungen müssen bestimmt oder bestimmbar sein
- die gegenwärtigen und künftigen (Debitoren-)Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb an den Kreditgeber (meistens an eine Bank)
- zukünftige (Debitoren-)Forderungen haben bestimmt oder bestimmbar zu sein
- unbeschränkte Zession sämtlicher Forderungen (auf längere Zeit) kann zu einer persönlichkeitsverletzenden Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit führen [ZGB 27 Abs. 2; BGE 112 II 433 ff.] und sittenwidrig sein [vgl. OR 20 Abs. 1; BGE 84 II 355 ff.]
- grundsätzlich ist aber die Abtretung aller aus einem Geschäftsbetrieb resultierenden Forderungen zulässig [vgl. BGE 113 II 163 ff.]
- zur abredegemässen Verwendung
- bis zur allf. Verwertung durch Forderungseinzug bzw. Rückzession infolge Beendigung des Sicherungsgeschäfts an den Zedenten (Kreditnehmer)
- Zessionar ist gegenüber den (Debitoren-)Schuldnern der abgetretenen Forderungen vollberechtigt
- Der Zessionar hat die Verfügungsmacht, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen gegenüber den (Debitoren-)Schuldnern geltend zu machen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ForfaitierungEinleitung zur ForfaitierungAutoren:LeasingvertragEinleitung zum Leasing-VertragAutoren:SequestrationEinleitung zur SequestrationAutoren:SchuldbeitrittEinleitung zum SchuldbeitrittAutoren:Factoring-FinanceEinleitung zu Factoring-FinanceAutoren:Höhere Gewalt / Force MajeureEinleitung zu Höhere Gewalt / Force Majeure
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht