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Vertragsrecht / Reiserecht

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Hotel-Check-out: Vor oder nach dem Frühstück und die AGB etc.?

Datum:
13.10.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht, Reiserecht
Thema:
Frühstück nach Hotel-Check-out
Stichworte:
AGB, Frühstück, Hotel-Check-out
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Immer frühere Check-Out-Zeiten führen zu Koordinations- und Leistungsfragen

Einleitung

Viele Hotels optimieren Ihre internen Abläufe, u.a. auch zu Lasten der Hotelkunden.

Ein Thema sprechen die TRAVELNEWS in ihrer Ausgabe vom 12.10.2023 an: «Gute Frage – Darf ich nach dem Check-out noch im Hotel frühstücken?

Die Entwicklung

Zur Optimierung ihrer Hotelzimmer-Reinigungs- und Wiederherstellungs-Aufwendungen weichen viele Hotels vom ursprünglichen Räumungs- und Check-out-Zeitpunkt um 12 Uhr auf einen früheren Zeitpunkt ab:

  • 11 Uhr
  • Ganz neu: 10 Uhr

Die Reinigungsarbeiten werden von vielen Hotels outgesourct; wenn die gleichen Leistungen während mehr zur Verfügung stehender Zeit mit weniger bzw. dem gleichen Personal erledigt werden kann, sinken diese Kosten für den Hotelbetreiber.

Die Mobile-Check-in-/Check-out-Hotel-Entwicklung, wo zu beliebigen Zeiten ein- und ausgecheckt werden kann, sowie die heutige Kombination in klassischen Hotels, wo das Zimmer trotz Ein- und Auscheck-Counter – digital verlassen werden kann – haben ebenfalls zu dieser Entwicklung beigetragen.

Die Grundlagen

Die massgebenden Regeln sind:

Dort sind die Auscheck-Zeiten meistens genannt.

Der Hotelgast hat – je nach Belegungslage – die Möglichkeit, Sonderwünsche anzugeben und sich diese in der Buchungsbestätigung zusichern zu lassen, so auch eine spätere Check-Out- Zeit.

Ob dies auch bei Pauschalreisen oder bei einer Agentur-Buchung oder bei einem Online Travel Agency (OTA) möglich ist, muss mit dem Reiseveranstalter abgeklärt werden.

Die Vermeidung von Überraschungen

Der Hotelgast sollte sich aufgrund dieser Entwicklung nicht nur mit dem Austrittszeitpunkt, sondern auch mit der Koordination von Auschecken und Frühstücken (was vorher und was nachher) befassen, und zwar am Vortag oder beim (vorgängigen) Auschecken.

Zu erwähnen ist weiter, dass ein Auschecken nicht nur die Bezahlung der Kosten bedeutet, sondern in Zeiten der Automatisation auch die Beendigung der Dienstleistungen und Zutrittsrechte beendet wird:

  • Kein Zimmerzutritt mehr (Achtung für jene, die auf dem Weg zum Inhouse-Frühstück das Auschecken erledigen)
  • Kein Internetzugang mehr
  • Kein Zugang mehr zur Minibar (mit den allf. All-Inclusive-Getränken)
  • Keine Möglichkeit mehr, die Zimmer-Nasszelle zu erreichen etc.

Die möglichen Massnahmen

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Einen von den Hotel-AGB abweichenden Check-out-Zeitpunkt ausdrücklich in der Hotel-Buchungsbestätigung zusichern lassen.
  • Bei der Hotel-Reception rückfragen und sich mündlich einen späteren Zimmerauszug zusagen lassen, v.a. wenn der Zimmer-Checkout vor dem Frühstück erfolgt.

Fazit

Die immer teurer gewordenen Hotels müssen ihre Grenzen von Leistung und Gegenleistung auch erkennen. Oft liegt diese Handhabung in individuellen bzw. kulanten Zusagen, d.h. in der Klärung bei Buchung oder Auschecken (vor dem Frühstück).

In einem gut geführten Hotel funktionieren solche koordinativen Abläufe meistens gut und aufmerksames Personal schaut, dass der Gast auch bei frühzeitigem Auschecken noch zu seinen Leistungen und der Erfüllung seiner Bedürfnisse kommt.

Fehlt es an der erforderlichen Professionalität, folgt meistens eine Verkettung unglücklicher Umstände wie Taxi steht vor der Hoteltür, Meldung eines Verkehrsstaus vor dem Flughafen uam.; solche negativen Überraschungen können schnell den bis dahin guten Eindruck zum Hotel oder gar die in den Ferien gewonnene Erholung vermiesen.

Die Hoteldienstleistungen und -services dürfen daher nicht zum (bleibenden) Ärgernis werden.

Vermieden werden sollte ein Gästefrust, der manchmal auch den Weg in die Hotelbewertungen (TripadvisorGoogle-HotelbewertungenHolidayCheck etc.) findet.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: reisetopia.de

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