In der Literatur wird unter folgenden zwei Gratifikationsarten unterschieden:
1. Freiwillige Gratifikation
- echte Gratifikation, als
- Sondervergütung, auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht
- unechte Gratifikation, als
- Sondervergütung, auf die dem Grundsatz, nicht aber der Höhe nach ein Rechtsanspruch besteht
- Sondervergütung, auf die sowohl dem Grundsatze als auch der Höhe nach ein Rechtsanspruch besteht (Bundesgericht geht für diesen Fall von Lohn aus)
2. Vereinbarte Gratifikation
- Einmalige Zahlung im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis
- Regelmässige Zahlungen, unter Bedingungen (Geschäftserfolg, Leistung des Arbeitnehmers etc.); Zahlungsverpflichtung bei Bedingungseintritt
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