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Gruppenarbeitsverhältnis

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Eigengruppe

Rechtsgebiet:
Gruppenarbeitsverhältnis
Stichworte:
Gruppenarbeitsverhältnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kriterien

  • Verbindung mehrerer Arbeitnehmer
  • aus eigenem Entschluss
  • mit dem Zweck der Erbringung einer gemeinsamen Arbeitsleistung

Abgrenzung

Denkbar ist zB ein

  • Vertragsschluss zwischen Arbeitgeber und Gruppenleiter (zB auf besonderen Wunsch des Arbeitgebers oder aus Unachtsamkeit des Gruppenleiters / u.U. Auslegungssache)
    • Gestuftes Arbeitsverhältnis?
      • In diesem Fall sind die weiteren Gruppenmitglieder Hilfspersonen (Unterarbeitnehmer des Gruppenleiters) im Verhältnis zum Gruppenleiter (Hauptarbeitnehmer)
  • Judikatur: BGE 112 II 41.

Rechtsverhältnisse

Ausgangslage

Die Eigengruppe kennt folgende Rechtsverhältnisse:

  1. das Innenverhältnis
  2. das Aussenverhältnis

Innenverhältnis

Die Eigengruppe bildet in der Regel – und oft unbemerkt – eine einfache Gesellschaft.

Aussenverhältnis

Die Arbeitsverträge werden vom Arbeitgeber mit den einzelnen Gruppenmitgliedern als Arbeitnehmer geschlossen.

Die einzelnen Arbeitsverhältnisse sind in ihrem Bestand und ihrer Ausgestaltung von einander abhängig (zB Jobsharing) und trotzdem punktuell individuell zu beurteilen:

  • Lohn
    • Gesamtlohn ist an beide Gruppenmitglieder zu entrichten
    • Lohnaufteilung unter sich nach dem Gesellschaftsvertrag
  • Kündigung / Entlassung
    • Es können nur alle Gruppenmitglieder gemeinsam kündigen oder entlassen werden
    • Fristlose Entlassung: Beurteilung der Situation für alle Arbeitsverhältnisse

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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