Gesetze
- BG vom 23.09.1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Schifffahrtsgesetz [SSG]; SR 747.30)
- Art. 68 – 81 und 162 (Heuervertrag)
- Seeschifffahrtsverordnung vom 20.11.1956 (SR 747.301)
Ergänzende Anwendung des Arbeitsrechts
Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind die Allgemeinen Regeln zum Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar (SSG 68 Abs. 2).
Ausnahmen
Keine Anwendung finden jedoch Artikel 333a des Obligationenrechts über die Konsultation der Arbeitnehmervertretung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses, die Artikel 335d–335g über die Massenentlassung sowie Artikel 336 Absatz 3 (SSG 68 Abs. 2 2. Satz).
Zwingende Bestimmungen
Absolut zwingende Bestimmungen
Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden die Vorschriften der Artikel 68 Absatz 1, 76, 91 Absatz 1, 96 Absatz 1 und 118 Absatz 2 (SSG 162 Abs. 1).
Relativ zwingende Bestimmungen
Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden:
- a. zuungunsten des Seemanns die Vorschriften der Artikel 69, 70, 72–75, 77–80, 81 Absatz 2, 82–86;
- b. zuungunsten des Inhabers einer Originalausfertigung eines Konnossements die Vorschriften des Artikels 117;
- c. zuungunsten eines Passagiers die gemäss Artikel 118 Absatz 1 anwendbaren zwingenden Vorschriften über die Beförderung von Passagieren zur See (SSG 162 Abs. 2).
Rheinschifffahrt
Für die Rheinschiffer gilt das Internationale Abkommen vom 21.05.1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer (SR 0.747.224.022).
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