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Heuervertrag

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Besonderheiten des Heuervertrages

Rechtsgebiet:
Heuervertrag
Stichworte:
Heuervertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Regeln des Heuervertrages weisen im Verhältnis zu den allgemeinen arbeitvertraglichen Bestimmungen in folgenden Themen Besonderheiten auf:

Vertragsabschluss

Der Heuervertrag kann

  • auf eine bestimmte Zeit
  • für eine oder mehrere Reisen oder
  • auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.

Dauert ein auf bestimmte Zeit oder für mehrere Reisen abgeschlossener Heuervertrag länger als ein Jahr, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (SSG 69 Abs. Abs. 1)

Form

Der Heuervertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform (SSG 69 Abs. 2).

Die Vertragsausfertigungen sind auszuhändigen

  • jeder Partei eine;
  • dem Seemann spätestens bei der Anmusterung (SSG 69 Abs. 2).

Vertragsinhalt

Der Gesetzgeber verlangt im Heuervertrag

  • die klar und deutliche Umschreibung der Rechte und Pflichten beider Parteien sowie
  • folgende Feststellungen:
    • Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Seemannes und bei Schweizerbürgern der Heimatort;
    • Ort und Tag der Anheuerung und des Dienstantritts;
    • die Bezeichnung des oder der Seeschiffe, auf denen der Seemann Dienst zu leisten hat;
    • die Reise oder die Reisen, welche durchgeführt werden sollen, sofern sie im Zeitpunkt der Anheuerung bereits bestimmt werden können;
    • der Dienst, für welchen der Seemann angeheuert wird;
    • ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Ferien und die Versicherung gegen Krankheit und Berufsunfälle;
    • der Betrag der Heuer und die Währung, in welcher die Heuer zu bezahlen ist;
    • die für die anrechenbare Überzeit zu leistende Entschädigung;
    • die Beendigung des Vertrages, insbesondere die Kündigungsfristen.

Weitere Informationen finden Sie unter » Streitbeilegungs- und Schiedsverfahren.

Wirkungsbeginn

Die Wirkungen eines Heuervertrages beginnen spätestens mit der Einschiffung des Seemanns (SSG 69 Abs. 3).

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