Grundlohn
Der Seemann hat Anspruch auf die vereinbarte Heuer und gegebenenfalls auf Überzeitentschädigung sowie auf Verpflegung und Unterkunft an Bord (SSG 73).
Überzeit
Der Seemann hat für jede Stunde geleisteter Überzeitarbeit Anspruch auf eine Entschädigung, die um einen Viertel höher ist als sein auf der Basis der vereinbarten Heuer errechneter Stundenlohn (SSG 73 Abs. 2)
Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen eine feste und einmalige Entschädigung für Überzeitarbeit in einem Heuervertrag vereinbart werden darf (SSG 73 Abs. 3).
Fälligkeit und Ruhen der Heuer
Der Heueranspruch beginnt spätestens mit dem Tag der Anmusterung (SSG 74 Abs. 1).
Die Heuer ist am Ende jedes Monats, spätestens am Tag der Abmusterung unter Abzug allfälliger Vorschüsse auszubezahlen (SSG 74 Abs. 2).
Für die Zeit, während der der Seemann wegen Verbüssung einer Arreststrafe oder wegen selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit an der Verrichtung seines Dienstes verhindert ist, besteht kein Heueranspruch (SSG 74 Abs. 3).
Lohnfortzahlung und Krankentaggeld
Ist der Seemann wegen Krankheit oder Unfalls arbeitsunfähig, so ruht der Heueranspruch für die Zeit, während der der Seemann eine Taggeldentschädigung bezieht (SSG 74 Abs. 4).
Minderbesatzung / Heuerausgleich
Sinkt der Bestand der Schiffsbesatzung während einer Reise aus irgendwelchen Gründen unter die vorgeschriebene oder übliche Zahl, so haben jene Seeleute, die deswegen zusätzliche Arbeit verrichten müssen, Anspruch auf Verteilung der durch den Ausfall ersparten Heuer im Verhältnis der von jedem geleisteten Mehrarbeit, soweit diese nicht durch Überzeitentschädigung abgegolten wird (SSG 75 Abs. 1).
Die Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung fallen, nach Abzug der entstandenen Betriebsmehrkosten und Schäden, je zur Hälfte dem Reeder und der Schiffsbesatzung zu. Der auf die Schiffsbesatzung entfallende Anteil wird in der Regel im Verhältnis der Heueransprüche verteilt, wobei jedoch den besonderen Verdiensten der einzelnen Mitglieder der Schiffsbesatzung Rechnung zu tragen ist (SSG 75 Abs. 2).
Lohnbuch
Der Kapitän führt das Lohnbuch, in welchem unter Angabe der Währung und des Wechselkurses jede dem Seemann ausgerichtete Zahlung einzutragen ist (SSG 76 Abs. 1).
Quittung
Der Seemann bestätigt den Empfang jeder Zahlung durch Unterzeichnung des betreffenden Eintrags im Lohnbuch. Gleichzeitig ist dem Seemann eine Abrechnung auszuhändigen (SSG 76 Abs. 2).
Heuerzahlungen nicht in Schank- und Gastwirtschaften
In Schank- und Gastwirtschaften dürfen keine Zahlungen an Seeleute ausgerichtet werden (SSG 76 Abs. 3).