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Hinterlegung

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Konkurs

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Konkursverfahren sieht mit Bezug auf das Schrankfach keine Auskunftsbeschränkung vor:

Konkurs Schrankfachkunde

Konkursverfahren

  • =         Generalexekutionsverfahren
  • Befriedigung aller Gläubiger durch Liquidation des ganzen Vermögens des Gemeinschuldners

Stellung des Gemeinschuldners

  • Informationspflicht bei der Einvernahme durch die Konkursverwaltung
  • Aufnahme des Schrankfachinhalts im Konkursinventar
  • Forderungseingabe der Bank aus ihren Ansprüchen (Schrankfachmiete etc.)

Stellung der Bank

  • Schrankfachvertrag
  • Besitz
    • Gesamtbesitz von Gemeinschuldner und Bank an Schrankfachinhalt
  • Auskunftspflichten
    • Auskunftspflicht der Bank an die Konkursverwaltung
    • Auskunftspflicht auch Dritter gegenüber der Konkursverwaltung (SchKG 232 Abs. 3 und 4)

Konkurs Bank

Bankenkonkursverfahren

  • Spezielles Konkursverfahren für Banken und Finanzintermediäre
  • Grundsätzliche FINMA-Zuständigkeit, mit der Möglichkeit, Private als Bankenkonkursliquidatoren zu ernennen
  • Ähnliches Verfahren wie SchKG-Konkursverfahren, mit dem Unterschied, dass bei privaten Bankenkonkursliquidatoren die Entscheidungsgewalt bei der FINMA liegt

Stellung der Bankorgane

  • Ähnlich wie im SchKG-Verfahren
  • ev. die hier nicht interessierende Frage von Berufsausübungs-Beschränkungen oder -Verboten

Stellung des Schrankfachkunden

  • Aussonderungsrecht
  • Ausnahme
    • Betriebsweiterführung
      • Handhabung wie bei aufrechtstehender Bank

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