Das Konkursverfahren sieht mit Bezug auf das Schrankfach keine Auskunftsbeschränkung vor:
Konkurs Schrankfachkunde
Konkursverfahren
- = Generalexekutionsverfahren
- Befriedigung aller Gläubiger durch Liquidation des ganzen Vermögens des Gemeinschuldners
Stellung des Gemeinschuldners
- Informationspflicht bei der Einvernahme durch die Konkursverwaltung
- Aufnahme des Schrankfachinhalts im Konkursinventar
- Forderungseingabe der Bank aus ihren Ansprüchen (Schrankfachmiete etc.)
Stellung der Bank
- Schrankfachvertrag
- Schrankfachvertrag fällt nicht dahin
- Besitz
- Gesamtbesitz von Gemeinschuldner und Bank an Schrankfachinhalt
- Auskunftspflichten
- Auskunftspflicht der Bank an die Konkursverwaltung
- Auskunftspflicht auch Dritter gegenüber der Konkursverwaltung (SchKG 232 Abs. 3 und 4)
Konkurs Bank
Bankenkonkursverfahren
- Spezielles Konkursverfahren für Banken und Finanzintermediäre
- Grundsätzliche FINMA-Zuständigkeit, mit der Möglichkeit, Private als Bankenkonkursliquidatoren zu ernennen
- Ähnliches Verfahren wie SchKG-Konkursverfahren, mit dem Unterschied, dass bei privaten Bankenkonkursliquidatoren die Entscheidungsgewalt bei der FINMA liegt
Stellung der Bankorgane
- Ähnlich wie im SchKG-Verfahren
- ev. die hier nicht interessierende Frage von Berufsausübungs-Beschränkungen oder -Verboten
Stellung des Schrankfachkunden
- Aussonderungsrecht
- Ausnahme
- Betriebsweiterführung
- Handhabung wie bei aufrechtstehender Bank
- Betriebsweiterführung
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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