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Hinterlegung

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Depositum irregulare

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim sog. „Depositum irregulare“ (auch: „irreguläre Hinterlegung“ oder „aussergewöhnliche Hinterlegung“) geht es um die Aufbewahrung von vertretbaren Sachen, also um sog. „Gattungsware“ (auch: „Massengüter“):

Begriff

  • Hinterlegung vertretbarer Sachen (sog. Gattungswaren), mit Eigentumsübergang auf den Aufbewahrer

Rechtsgrundlage

Gegenstand

  • Kaufmännische Aufbewahrung von Gattungswaren
    • Eigentums- und Gefahrenübergang auf den Aufbewahrer (OR 481 Abs. 1)
      • Hinterleger
        • Kein Anspruch auf sichere Verwahrung
        • Kein Anspruch auf Obhutsmassnahmen
      • Aufbewahrer
  • Entgeltliche Aufbewahrung (OR 485 Abs. 1)

Parteien

  • Lagerhalter
  • Hinterleger

Vertragsinhalt

  • Professionelle Lagerung der konkreten Gattungswaren
  • Eigentums- und Gefahrenübergang der Gattungsware auf den Aufbewahrer
  • Rückgabepflicht für Ware gleicher Qualität und gleichen Quantums

Spezielles

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