Beim sog. „Depositum irregulare“ (auch: „irreguläre Hinterlegung“ oder „aussergewöhnliche Hinterlegung“) geht es um die Aufbewahrung von vertretbaren Sachen, also um sog. „Gattungsware“ (auch: „Massengüter“):
Begriff
- Hinterlegung vertretbarer Sachen (sog. Gattungswaren), mit Eigentumsübergang auf den Aufbewahrer
Rechtsgrundlage
Gegenstand
- Kaufmännische Aufbewahrung von Gattungswaren
- Eigentums- und Gefahrenübergang auf den Aufbewahrer (OR 481 Abs. 1)
- Hinterleger
- Kein Anspruch auf sichere Verwahrung
- Kein Anspruch auf Obhutsmassnahmen
- Aufbewahrer
- Nutzungs- und Verfügungsrecht (OR 481 Abs. 3)
- Hinterleger
- Eigentums- und Gefahrenübergang auf den Aufbewahrer (OR 481 Abs. 1)
- Entgeltliche Aufbewahrung (OR 485 Abs. 1)
Parteien
- Lagerhalter
- Hinterleger
Vertragsinhalt
- Professionelle Lagerung der konkreten Gattungswaren
- Eigentums- und Gefahrenübergang der Gattungsware auf den Aufbewahrer
- Rückgabepflicht für Ware gleicher Qualität und gleichen Quantums
Spezielles
- Kein Vindikationsrecht nach OR 641 Abs. 2 (vgl. OR 481)
Art. 481 OR
1. Die Hinterlegung vertretbarer Sachen
1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und Gefahr auf ihn über.
2 Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wurde.
3 Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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