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Hinterlegung

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Drittansprache

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Aufbewahrer ist zur Loyalität gegenüber dem Hinterleger verpflichtet:

Drittansprache

  • Eigentumsansprache an der hinterlegten Sache durch einen Dritten
    • Aufbewahrer bleibt zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet
      • Voraussetzungen
        • Kein gerichtlicher Beschlag auf die hinterlegte Sache
        • Keine Eigentumsklage gegen den Aufbewahrer
    • Vgl. OR 479 Abs. 1

Benachrichtigungspflicht

  • Der Aufbewahrer hat den Hinterleger über eine Drittansprache, Beschlaglegung und Eigentumsklage etc. sofort zu benachrichtigen (OR 479 Abs. 2).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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