Den Aufbewahrer trifft bei der allgemeinen Hinterlegung hinsichtlich der hinterlegten Sache ein grundsätzliches Gebrauchsverbot; es gilt aber das Prinzip: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Im Einzelnen:
Grundsatz
- Verbot, die hinterlegte Sache zu gebrauchen (OR 474 Abs. 1)
Ausnahme
- Einwilligung des Hinterlegers zum Gebrauch (OR 474 Abs. 1)
Art. 474 OR
III. Pflichten des Aufbewahrers
1. Verbot des Gebrauchs
1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.
2 Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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