Als Personen im Ausland gelten:
- Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben (auch wenn sie einem Schweizer gehören
- Gesellschaften (AG, KommAG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen) und vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit (KollG, KommG), die ihren Sitz in der Schweiz haben, aber von Personen im Ausland beherrscht werden
- Ausländische Beherrschung wird vermutet bei
- mehr als 1/3 des Gesellschaftskapitals
- mehr als 1/3 des Stimmrechts
- bedeutender Darlehensgewährung
- Ausländische Beherrschung wird vermutet bei
Judikatur
- BRGE I Nr. 0039/2014 vom 04.04.2014 (Kriterien für die Annahme der Zweckänderung eine Immobiliengesellschaft; Bewilligungspflichtigkeit von Beteiligung mittels Partizipationsscheinen; Füllung einer Gesetzeslücke betreffend den Tatbestand des Erwerbs von Grundstücken)
Weiterführende Informationen
- Aktiengesellschaft
- Kommanditaktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung | gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung.ch
- Genossenschaftsrecht | genossenschafts-recht.ch
- Vereinsrecht | vereins-recht.ch
- Stiftungsrecht | stiftungsrecht.ch
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft