Die Kollektivgesellschaft (KLG) ist eine Verbindung von Arbeitskraft, Kapital und Kredit.
Überblick zur Kollektivgesellschaft (KLG)
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Begriff / Abgrenzungen
Merkmale
- Personenbezogenheit
- Fehlende Rechtspersönlichkeit
- Berechtigung der einzelnen Gesellschafter
- Gemeinschaft zur gesamten Hand
- Quasi-Verselbständigung
- Firma
- Sitz
- Handlungsfähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Betreibungsfähigkeit
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Innenverhältnis
- Beitragsleistungen
- Treuepflicht der Gesellschafter
- Geschäftsführung
- Anteil an Gewinn und Verlust
- Einsichtsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters
- Gesellschaftsbeschlüsse
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KLG oder KMG?
Schwerpunkt-Unterschiede:
- Kollektivgesellschafter halten Vermögen zur gesamten Hand, vertreten und haften subsidiär persönlich, unbeschränkt und solidarisch
- Kommanditäre (bei KMG):
- Gesellschafter ohne Stimm- und nur mit Vermögensrechten
- Gesellschafter, die nicht vertretungsberechtigt sind
- Gesellschafter, die nicht mehr haften als mit ihrer Kommandite
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Aussenverhältnis
- Verselbständigte Gesamthandschaft
- Vertretung
- Haftung
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Ziele des Gesetzgebers |
Gesellschafterwechsel |
Motive |
Beendigung
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Verbreitung |
Steuern |
Erscheinungsformen |
Checklisten
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Errichtung
- Gesellschaftsvertrag
- Firma
- Sitz
- Handelsregistereintrag
- Keine eigene Rechtspersönlichkeit
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Literatur |
Überblick der Gesellschaftsformen
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Personengesellschaften
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Kapitalgesellschaften
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Bei den Personengesellschaften, so auch bei der Kollektivgesellschaft, überwiegt typischerweise die persönliche Leistung und die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter. |
News zum Handels- und Gesellschaftsrecht
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