Die richtige Einordnung unter die 3 verschiedenen Job sharing-Untervarianten ist wichtig, weil die Rechtsfolgen unterschiedlich sind.
Job splitting ist unproblematisch. Job pairing und Top sharing sind doch wesentlich heikler, weil sie bei den Rechtsfolgen stark von arbeitsvertrags-typischen Vorgaben abweichen.
Regelmässig stellt sich die Frage: Geteilte Arbeit – geteilte Verantwortung?
- Vertretungspflicht
- Freiwilligkeit oder
- Pflicht zur gegenseitigen Vertretung
- Lohnfortzahlung oder Vertretung
- Unabhängigkeit
- Einstehenmüssen des Partners (Vertretung)
- Kündigung
- Job splitting: Einzelkündigungen
- Job pairing: gemeinsame Kündigung an die Eigengruppe.
- usw.
Wichtig ist daher, wie der bzw. die Arbeitsverträge ausgestaltet sind. Alle Rechte und Pflichten sollten klar festgehalten werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArbeitgeberkonkursEinleitung zum ArbeitgeberkonkursAutoren:KonkurrenzverbotEinleitung zum KonkurrenzverbotAutoren:KurzarbeitEinleitung zur KurzarbeitAutoren:Einvernehmliche Beendigung Arbei...Einleitung zur einvernehmlichen Beendigung...Autoren:Leitende AngestellteEinleitung zu leitenden Angestellten (hlA)Autoren:AbgangsentschädigungEinleitung zur Abgangsentschädigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht