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Kindsrecht

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Prinzipien des Kindesschutzes

Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Kinder, Kindesrecht, Kindesschutz, Kindeswohl, Kindsrecht, Prinzipien
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Kindesschutz soll der konkreten Gefährdungslage begegnen:

  • Schnell
  • nachhaltig
  • fachlich korrekt
  • mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und die Familienstruktur.

Konkretisiert bedeutet dies:

  • (1) Prävention
    • Der Kindesschutz verlangt – wo die Eingriffsschwelle erreicht und ein behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist – möglichst milde Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben (vgl. BGer 5A_765/2016, Erw. 3.3, vom 18.07.2017).
    • Aufgrund des Prinzips der Stufenfolge lassen sich die einmal getroffenen Massnahmen
      • bei Bedarf verstärken oder abbauen, immer nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
  • (2) Subsidiarität
    • Behördliche Massnahmen dürfen nur dort erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.
    • Nicht jede Unzulänglichkeit rechtfertigt behördliches Eingreifen:
      • Es erübrigt sich,
        • wo zwar ein Elternteil aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen ausfällt, der andere aber die elterlichen Aufgaben dennoch genügend wahrnimmt;
        • wenn beide aus eigenem Antrieb geeignete Massnahmen ergreifen, um anstehende Schwierigkeiten ohne Notwendigkeit behördlicher Intervention zu überwinden;
        • durch Obhuts-Übertragung auf geeignete Pflegeeltern.
    • Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung bei der Erziehung von Kindern sollen behördliches Eingreifen nur dort als (i.S.v. ZGB 307 Abs. 1) geeignete Massnahme erscheinen,
      • wo sich dadurch einzig mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt
  • (3) Komplementarität
    • Staatliche Massnahmen sollen – wo nicht der Entzug der elterlichen Sorge (ZGB 311) als Ultima Ratio unumgänglich ist –
      • nicht an die Stelle elterlicher Bemühungen treten,
      • sondern allfällige elterliche Defizite kompensieren.
    • Eine Kindesschutzmassnahme bildet einen Eingriff ins familiäre System:
      • Sie soll nur dort veranlasst werden, wo dieses familiäre System einen Eingriff erfordert.
  • (4) Proportionalität
    • Es ist die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen, d.h.
      • so mild als möglich, aber auch so stark als nötig.
    • Die Dauer der Massnahme wird ebenfalls durch das Verhältnismässigkeitsgebot bestimmt.

Literatur

  • BREITSCHMID PETER, BSK ZGB I, 2022, Art. 307 ZGB, C. Kindesschutz I. Geeignete Massnahmen
  • BK-Affolter/Vogel, Vor Art. 307–327c N 262 ff.
  • LÜSSI PETER, Systemische Sozialarbeit, 6. Aufl., Bern 2008
  • LIECHTI / ZBINDEN, Verminderung eingeleiteter Massnahmen als Resultat systemischer Sozialarbeit, ZVW 1988, 81 ff., 90 ff.

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