Gesetzliche Grundlage
SchKG 250
4. Kollokationsklage
1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
Ziele
Eigen-Kollokationsprozess (positive Kollokationsprozess)
Zulassung oder Nichtzulassung eines ganz oder teilweise abgewiesenen Gläubigers
Dritt-Kollokationsprozess (Wegweisungskollokationsprozess / Querkollokationsprozess)
Wegweisung oder Belassung eines zugelassenen Mitgläubigers
Anfechtung
Eigen-Kollokationsklage
Abgewiesener Gläubiger will
- Zulassung der voll abgewiesenen Forderung
- Zulassung des abgewiesenen Teilbetrag
- Zulassung im beantragten besseren Rang
Dritt-Kollokationsklage
Zugelassener Drittgläubiger will
- Wegweisung der ganzen Forderung de Mitgläubigers
- Wegweisung eines Teilbetrags der Forderung des Mitgläubigers
Versetzung der Mitgläubiger-Forderung in einen schlechteren Rang
Rügegegenstand
Materiell-rechtliche Fehler der Kollokationsverfügung
- Kollokationsklage
Formell-rechtliche Fehler der Kollokationsverfügung
- Beschwerde
Prozess-Kriterien
Gegenstand | Eigen- Kollokationsklage |
Dritt- Kollokationsklage |
---|---|---|
Kläger | (abgewiesener) Gläubiger |
Drittgläubiger |
Beklagter | Masse | Mitgläubiger |
Rechtsbegehren | Zulassung | Wegweisung |
Gerichtsstand | Konkursort | Konkursort |
Verfahren | Ordentliches Verfahren |
Ordentliches Verfahren |
Richter-kompetenzen | Keine Änderungs- oder Ergänzungs-Kompetenz des Richters |
Keine Änderungs- oder Ergänzungs-Kompetenz des Richter |
Widerklage | denkbar | nein |
Rechtskraft | beschränkt auf das konkrete Zwangsvoll- streckungsverfahren |
beschränkt auf das konkrete Zwangsvoll- streckungsverfahren |
Prozesserfolg | Zulassung / besserer Rang |
— |
Prozessgewinn | — | Kläger erhält Konkurs- dividende des Beklagten im herabgesetzten Umfange |
Prozesserledigungs-Varianten
Kollokationsprozess gegen die Masse
- Prozesserledigung durch Urteil
- Prozesserledigung durch vollständige oder teilweise Klageanerkennung
- Prozesserledigung durch Vergleich
- Prozesserledigung durch Klagerückzug
Kollokationsprozess gegen den Mitgläubiger
- Prozesserledigung durch Urteil
- Prozesserledigung durch vollständige oder teilweise Klageanerkennung
- Prozesserledigung durch Vergleich
- Prozesserledigung durch Klagerückzug