Materielle Erledigung
Das materielle Ergebnis des Kollokationsprozesses gegen die Masse zeitigt folgende Wirkungen:
Obsiegen des Kollokationsklägers
- Kollokationsplan-Änderung bzw. -Berichtigung
- Gutheissendes Kollokationsurteil bewirkt eine verbindliche Änderung des Kollokationsplans (für alle, d.h. für die beklagte Verwaltung, den Kläger und alle übrigen Gläubiger)
- Vormerkung des Obsiegens im Kollokationsplan = Änderung bzw. Berichtigung des Kollokationsplans im Quantitativ bzw. in der Rangstelle (Grundpfandversicherte Forderungen, Faustpfandversicherte Forderungen, Konkursklasse)
- Prozessergebnis
- = Prozesserfolg
- im Gegensatz zum Terminus „Prozessgewinn“ bei der Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger
- Wirkungen
- Teilnahme des Kollokationsklägers im positiv beurteilten vollen oder höheren Mass bzw. im besseren Range am Verwertungsergebnis
- Änderung bzw. Berichtigung hat Auswirkungen also erst im Verteilungsstadium bzw. im Einbezug bei der internen Willensbildung
Unterliegen des Kollokationsklägers
- Es bleibt alles „beim Alten“
- Der Kollokationsplan bleibt unverändert.
- Der Kollokationskläger wird nicht oder nur im verfügten minderen Umfang am Konkurs- bzw. Nachlass-Liquidationserlös partizipieren.
Weiterführende Informationen
- Kosten- und Entschädigungspflicht der unterliegenden beklagten Masse im Falle eines nachweissäumigen Gläubiger
- Gemäss BGE 68 III 139 ist eine Kostenauflage zu Lasten des obsiegenden Gläubigers selbst dann unzulässig, wenn er mit den Forderungsnachweisen säumig blieb, gemäss KOV 59 unter Androhung der Forderungsabweisung abgemahnt wurde und die Beweismittel erst dem Kollokationsrichter vorlegte.
- Ob die neue ZPO an diesem zu dogmatischen, stossenden Kostenauflage-Grundsatz etwas ändert, wird sich weisen müssen.
- Judikatur zu den Prozesskosten (Achtung: Entscheide aus der Zeit vor der Neuen ZPO)
- BGE 36 I 793
- OG ZH in: ZR 1959, 220 f
- OG LU in: LGVE 1992 I, 62 f.
- OG ZH in: ZR 1973, 166 ff.
- OG ZH in: ZR 1975, 77 f.
- BGE 135 III 470 ff. (Kostenpflicht auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten)
Prozessuale Erledigung
Die Prozesserledigung ist in folgenden Varianten möglich (im Überblick):
- Prozesserledigung durch Urteil
- Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung
- aus formellen Gründen (Absenz einer Prozessvoraussetzung)
- aufgrund von Prozesserklärungen der Parteien
Prozesserledigung durch Urteil
- Prozessuales
- Urteil
- Materielle Stellungnahme zur Kollokationsplanstreitigkeit
- Voraussetzungen
- Keine Einigung (Vergleich)
- Kein Klagerückzug
- Urteil
- Prozessergebnis
- Obsiegen des Kollokationsklägers
- Unterliegen des Kollokationsklägers
- Wirkungen
- Obsiegen des Kollokationsklägers
- Änderung bzw. Berichtigung des Kollokationsplans
- Keine Neuauflage des Kollokationsplans (Vermeidung eines Rückkommens durch die Mitgläubiger und des Richters auf das Kollokationsurteil
- Unterliegen des Kollokationsklägers
- Keine Änderung des Kollokationsplans
- Voll- oder Teilabweisung der Verwaltung war rechtens
- Obsiegen des Kollokationsklägers
Prozesserledigung durch vollständige oder teilweise Klageanerkennung
- Prozessuales
- Gelangt die Konkursverwaltung bzw. der Nachlassliquidator nach Erhebung des Kollokationsklage zur Ansicht, der Klägerstandpunkt sei ganz oder zumindest teilweise berechtigt und der Kollokationsprozess liege daher nicht im Interesse der Masse, kann er die Klage ganz oder zum Teil anerkennen.
- Anerkennung darf nur unter Vorbehalt der Rechte der anderen Konkursgläubiger erfolgen, die zur Anfechtung der nunmehrigen ganzen oder teilweisen Forderungszulassung des Kollokationsklägers berechtigt sind
- Verwaltung darf die Mitgläubiger nicht um ihre Bestreitungsrechte gemäss SchKG 250 bringen, zumal sie bei der Kollokationsplan-Auflage infolge Abweisung des Mitgläubigers durch die Konkursverwaltung keine sog. Dritt-Kollokationsklage erheben konnten
- Vgl. BGE 60 III 59 ff.
- Anerkennung erfordert Neuauflage des Kollokationsplans [vgl. KOV 66]
- Prozessergebnis
- Voll- oder Teil-Obsiegen des Kollokationsklägers
- Prozesskosten
- Kostentragung im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen [vgl. ZPO 106]
- Wirkungen
- Kollokationsplan
- Änderung bzw. Berichtigung des Kollokationsplans
- Neuauflage des Kollokationsplans [vgl. KOV 66]
- Neuauflagekosten
- Kollokationskläger hat für Kosten der anerkennungsbedingten Neuauflage des Kollokationsplans nicht aufzukommen [vgl. BGE 68 III 136]
- Kollokationsplan
Prozesserledigung durch Vergleich
- Prozessuales
- Siehe Prozessuales unter „Prozesserledigung durch vollständige oder teilweise Klageanerkennung“ oben
- Keine Anfechtung des Vergleichs durch BESCHWERDE
- Vergleich = rechtsgeschäftliches und nicht hoheitliches Handeln der Verwaltung
- Vgl. BGE 103 III 21 ff.
- Genehmigung durch Gläubigerversammlung (oder Gläubigerzirkular)
- Genehmigung durch 2. Gläubigerversammlung erfordert ausdrücklichen Vorbehalt in der Vergleichsvereinbarung
- Vgl. BGE 107 III 136
- Ausnahme
- Vergleichsabschlussrecht des Gläubigerausschusses gemäss SchKG 237 Abs. 3 Ziffer 3
- Keine Neuauflage des Kollokationsplans [KOV 66 Abs. 3]
- Vergleichsverbindlichkeit für alle Gläubiger
- Keine Abtretung nach SchKG 260
- Vgl. BGE 39 I 533
- Vergleichsabschlusskompetenz auch für bei Konkurseröffnung hängige Prozesse
- Vgl. BGE 103 III 25
- Vergleichsabschlussrecht des Gläubigerausschusses gemäss SchKG 237 Abs. 3 Ziffer 3
- Genehmigung durch 2. Gläubigerversammlung erfordert ausdrücklichen Vorbehalt in der Vergleichsvereinbarung
- Gesamtvergleich, für alle Aktiven- und Passiven-Positionen unter den Prozessparteien
- Zulässigkeit eines Gesamtvergleichs
- Wahrung der Gläubigerrechte
- Es stellt sich die Frage nach den Zuständigkeiten zur internen Willensbildung und nach dem Zwang zur Abtretung des Anspruchs nach SchKG 260 zur Selbstverfolgung an die Gläubiger?
- Unechter Vergleich
- Zustimmung Gläubigergesamtheit
- Abtretung nach SchKG 260
- Echter Vergleich (ausgewogener, nicht einseitig eine Partei belastender Vergleich / gegenseitige Zugeständnisse)
- Zustimmung Gläubigerausschuss
- Keine Abtretung nach SchKG 260
- Im Zweifelsfall schadet es der Masse nicht, die Abtretung (gegen Hinterlage des Massainteresses) anzubieten
- Unechter Vergleich
- Vgl. BGE 86 III 129, BGE 39 I 533 f., BGE 7B.166/2000, Erw. 7.a.cc
- Es stellt sich die Frage nach den Zuständigkeiten zur internen Willensbildung und nach dem Zwang zur Abtretung des Anspruchs nach SchKG 260 zur Selbstverfolgung an die Gläubiger?
- Teilvergleiche
- Massgeblichkeit der individuell konkreten Verhältnisse
- Vgl. BGE 7B.166/2000, Erw. 7.a vom 04.12.2000, BGE 86 III 130
- Prozessergebnis
- Wie Voll- oder Teil-Obsiegen des Kollokationsklägers unter „Prozesserledigung durch vollständige oder teilweise Klageanerkennung“ oben
- Prozesskosten
- Kostentragung nach Massgabe des Vergleichs (Parteivereinbarung oder Richterentscheid) [vgl. ZPO 109]
- Wirkungen
- Kollokationsplan
- Änderung bzw. Berichtigung des Kollokationsplans
- Neuauflage des Kollokationsplans [vgl. KOV 66]
- Ausnahme
- Keine Neuauflage-Notwendigkeit, wenn der Gläubigerausschuss die Kompetenz zum Abschluss oder zur Genehmigung von Vergleichen erhalten hat [vgl. SchKG 237 Ziffer 3]
- Ausnahme
- Neuauflagekosten
- Kollokationskläger hat für Kosten der vergleichsbedingten Neuauflage des Kollokationsplans nicht aufzukommen [vgl. BGE 75 III 61 ff., BGE 78 III 137]
- Kollokationsplan
Prozesserledigung durch Klagerückzug
- Prozessuales
- Klagerückzugserklärung des Kollokationsklägers ans zuständige Gericht
- Prozessresultat
- Kostenvorteile für den Kollokationskläger
- Wirkungen
- Folgen wie im Falle eines vollständigen Unterliegens
- Keine Abänderung bzw. Berichtigung des Kollokationsplans
Weiterführende Informationen
- Aussergerichtlicher Vergleich ist ohne Urteilswirkung
- Zulässigkeit der Vollzugsweigerung durch Konkursverwaltung, die Meinung vertritt, der Vergleich leide an einem Willensmangel
- Vgl. BGE 113 III 90
- Prozesskaution
- Zivilprozess in der Schweiz
- Prozessieren in der Schweiz
- Zivilprozess: Prozesskosten und Kostentragung
- Prozessentschädigung