LAWINFO

Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

QR Code

GESELLSCHAFTERWECHSEL

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Stichworte:
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Beim Gesellschafterwechsel ist zu unterscheiden zwischen

  • Eintritt von Gesellschaftern
  • Ausscheiden von Gesellschaftern

Eintritt von Gesellschaftern

  • Allgemein
    • Eintritt originär oder durch Abtretung Gesellschaftsanteil
      • Originärer Eintritt
        • Akkreszenz der Rechte (Vermögensrechte, Mitgliedschaftsrechte und Mitwirkungsrechte), ohne spezielle Übertragungshandlungen
      • Rechtsgeschäftlicher Eintritt
        • in alle Rechte und Pflichten des Vorgängers, ohne spezielle Übertragungshandlungen
    • Zustimmungserfordernis der übrigen Gesellschafter
      • Kompetenzdelegation für Kommanditären-Eintritt an Komplementäre, in Gesellschaftsvertrag
      • Regelung der Beitrittsbedingungen für Kommanditäre im Gesellschaftsvertrag [vgl. KAG 102 Abs. 1 lit f]
    • Schriftlicher Abtretungs- und Beitrittsvertrag [vgl. KAG 102 Abs. 2]
  • Komplementäre
    • Keine Bemerkungen
  • Kommanditäre
    • Komplementär kann über Eintritt der Kommanditäre befinden, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (siehe auch Zustimmungserfordernis der übrigen Gesellschafter)

Ausscheiden von Gesellschaftern

  • Allgemein
    • Jede Art von Ausscheiden bewirkt ohne anderslautende Regelung im Gesellschaftsvertrag die Auflösung der KkK [vgl. KAG 99 und 109 lit. b iVm OR 545, 574, 576 und 619 Abs. 1]
      • Austritt auf eigenes Begehren
      • Tod
    • Anderslautende Vereinbarung vorbehalten, erlischt die Mitgliedschaft des Ausscheidenden und es wachsen die Vermögensrechte den verbleibenden Gesellschaftern an, wobei dem Ausscheidenden ein Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern zusteht
    • Der Ausschluss von Gesellschaftern orientiert sich an der obligationenrechtlichen KommG
      • nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter oder
      • nur auf Anordnung des Richters
    • Zwangsausschluss (auch „Zwangsrückkauf“)
      • Bundesrat kann ihn vorschreiben [vgl. KAG 105 Abs. 3]
      • Massgebende Norm: KAG 82
  • Komplementäre
    • Ausscheiden des einzigen Komplementärs führt zur Auflösung der KkK
  • Kommanditäre
    • Tod des Kommanditärs führt zum Eintreten seiner Erben in seine Rechtsstellung
    • Komplementär kann über Austritt der Kommanditäre befinden, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.