Grundlagen
Beim Gesellschafterwechsel ist zu unterscheiden zwischen
- Eintritt von Gesellschaftern
- Ausscheiden von Gesellschaftern
Eintritt von Gesellschaftern
- Allgemein
- Eintritt originär oder durch Abtretung Gesellschaftsanteil
- Originärer Eintritt
- Akkreszenz der Rechte (Vermögensrechte, Mitgliedschaftsrechte und Mitwirkungsrechte), ohne spezielle Übertragungshandlungen
- Rechtsgeschäftlicher Eintritt
- in alle Rechte und Pflichten des Vorgängers, ohne spezielle Übertragungshandlungen
- Originärer Eintritt
- Zustimmungserfordernis der übrigen Gesellschafter
- Kompetenzdelegation für Kommanditären-Eintritt an Komplementäre, in Gesellschaftsvertrag
- Regelung der Beitrittsbedingungen für Kommanditäre im Gesellschaftsvertrag [vgl. KAG 102 Abs. 1 lit f]
- Schriftlicher Abtretungs- und Beitrittsvertrag [vgl. KAG 102 Abs. 2]
- Eintritt originär oder durch Abtretung Gesellschaftsanteil
- Komplementäre
- Keine Bemerkungen
- Kommanditäre
- Komplementär kann über Eintritt der Kommanditäre befinden, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (siehe auch Zustimmungserfordernis der übrigen Gesellschafter)
Ausscheiden von Gesellschaftern
- Allgemein
- Jede Art von Ausscheiden bewirkt ohne anderslautende Regelung im Gesellschaftsvertrag die Auflösung der KkK [vgl. KAG 99 und 109 lit. b iVm OR 545, 574, 576 und 619 Abs. 1]
- Austritt auf eigenes Begehren
- Tod
- Anderslautende Vereinbarung vorbehalten, erlischt die Mitgliedschaft des Ausscheidenden und es wachsen die Vermögensrechte den verbleibenden Gesellschaftern an, wobei dem Ausscheidenden ein Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern zusteht
- Der Ausschluss von Gesellschaftern orientiert sich an der obligationenrechtlichen KommG
- nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter oder
- nur auf Anordnung des Richters
- Zwangsausschluss (auch „Zwangsrückkauf“)
- Bundesrat kann ihn vorschreiben [vgl. KAG 105 Abs. 3]
- Massgebende Norm: KAG 82
- Jede Art von Ausscheiden bewirkt ohne anderslautende Regelung im Gesellschaftsvertrag die Auflösung der KkK [vgl. KAG 99 und 109 lit. b iVm OR 545, 574, 576 und 619 Abs. 1]
- Komplementäre
- Ausscheiden des einzigen Komplementärs führt zur Auflösung der KkK
- Kommanditäre
- Tod des Kommanditärs führt zum Eintreten seiner Erben in seine Rechtsstellung
- Komplementär kann über Austritt der Kommanditäre befinden, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.