Die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens ist abzugrenzen von folgenden
- Nachkonkurs
- Nachkonkurs = Wiedereröffnung des durchgeführten Konkursverfahrens, weil nicht bekannte Massawerte gemeldet bzw. festgestellt wurden, die nun zu verwerten sind und der Erlös zu verteilen ist
- Vgl. Abgrenzungen
- Betreibung auf Pfändung
- Betreibung auf Pfändung = Einzelexekution, wonach für den betreibenden Gläubiger nur so viel gepfändet wird, um seine Forderung zu befriedigen, in casu relevant für folgende Fälle
- Wiederaufleben vorbestandener, mit der Konkurseröffnung aufgehobener Betreibungen (vgl. SchKG 206 und SchKG 230 Abs. 4)
- Betreibung des Schuldners (auch juristischer Personen) während zwei Jahren nach Konkurseröffnung auch auf Pfändung (SchKG 230 Abs. 3)
- Betreibung auf Pfändung = Einzelexekution, wonach für den betreibenden Gläubiger nur so viel gepfändet wird, um seine Forderung zu befriedigen, in casu relevant für folgende Fälle
- Betreibung auf Pfandverwertung
- Betreibung auf Pfandverwertung = Verfahren, welches von Gläubigern mit Pfandwerten gegen natürliche Personen als Schuldner nach einem mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahren einzuschlagen ist, weil diesen natürlichen Personen gegenüber das nur bei juristischen Personen und in Nachlass-Verlassenschaften vorbehaltene Spezialliquidationsverfahren nicht anwendbar ist
- Spezialliquidation
- Spezialliquidation = Verwertung von Pfandgegenständen einer juristischen Person oder einer ausgeschlagenen Erbschaft (Verlassenschaft) nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Vgl. Spezialliquidation
- (Neue) Konkurseröffnung
- Neue Konkurseröffnung = weitere Konkurseröffnung, ist im Themenzusammenhang angezeigt, wenn bekannte Vermögenswerte gemeldet bzw. festgestellt werden
- Eine normale Konkurseröffnung können gläubiger- oder schuldnerseits bewirkt werden
Literatur
- Nachkonkurs
- WINKLER THOMAS, Wiedereröffnung des Konkurses, Nachkonkurs, oder Einzelzwangsvollstreckung? Rechtliche Möglichkeiten bei nachträglich entdecktem Vermögen, in: Petr Breitschmid / Ingrid Jent-Sörensen / Miguel Sogo / Hans Schmid (Hrsg.), Tatsachen – Verfahren – Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, Zürich/Basel/Genf 2015, 837
- Betreibung auf Pfändung
- STOCKER CHRISTOPH, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Zürich 1983, S. 195 f.
- BREITSCHMID PETER, AJP 1998, 79 f.
- Mitteilung Nr. 49 des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich vom 07.07.1997
- Betreibung auf Pfandverwertung
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 44 N 26
- Spezialliquidation
- Vgl. Spezialliquidation
- Neue Konkurseröffnung
- Vgl. https://law.ch/lawinfo/konkurseroeffnung-eroeffnung-konkurs/Literaturverzeichnis
Judikatur
- Nachkonkurs
- BGE 110 II 396, Erw. 2, und S. 397
- BGE 90 II 247, Erw. 2
- BGE 87 III 72, Erw. 3 und S. 78
- BGE 7B:256/2002 vom 27.01.2003, Erw. 1.2
- Betreibung auf Pfändung
- BGE 130 III 481, Erw. 2.1
- Betreibung auf Pfandverwertung
- —
- Spezialliquidation
- Vgl. Spezialliquidation
- Neue Konkurseröffnung
- BGE 141 III 580, Erw. 3.2.2
- BGE 54 I 174