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Konkurseröffnung / Eröffnung Konkurs

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Rechtsgebiet:
Konkurseröffnung / Eröffnung Konkurs
Stichworte:
Eröffnung Konkurs, Konkurseröffnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unbekannter Aufenthalt / Flüchtiger Schuldner

Ist ein Schuldner ohne bekannten Aufenthalt oder sogar offen auf der Flucht, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen, haben die Gläubiger die Möglichkeit, ohne Durchführung eines Betreibungsverfahrens die Eröffnung des Konkurses sofort zu beantragen. Grund dafür ist, dass das Vermögen des flüchtigen Schuldners möglichst rasch mit Beschlag belegt werden soll, damit es den Gläubigern als Haftungssubstrat für ihre Forderungen zur Verfügung steht.

Der flüchtige Schuldner verdient keinen Schutz und um der drohenden Möglichkeit, dass die Gläubiger leer ausgehen könnten, wird ihnen das Instrument der Konkurseröffnung zur Verfügung gestellt.

Betrügerische Handlungen / Vermögensverheimlichung

Verheimlicht ein Schuldner in einem Pfändungsverfahren Vermögenswerte, schädigt er damit die an der Pfändung partizipierenden Gläubiger. Ein solches Verhalten ist verpönt und verdient keinen Schutz. Gleich verhält es sich mit dem Schuldner, der durch betrügerische Handlungen zum Nachteil seiner Gläubiger begeht und dadurch das Haftungssubstrat reduziert. Aus diesen Gründen ist in solchen Fällen die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung vorgesehen.

Nachlassvertrag abgelehnt / Nachlassstundung widerrufen

Wurde einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner Nachlassstundung gewährt, kann (vorübergehend) der Konkurs nicht eröffnet werden. Die Gläubiger müssen deshalb warten, bis entweder ein Nachlassvertrag zustande kommt oder die Nachlasstundung widerrufen wird bzw. der Nachlassvertrag endgültig scheitert, indem er abgelehnt wird.

pro memoria: Die Konkurseröffnung bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, auch von solchen, die noch nicht in Betreibung gesetzt sind. Mit der Nachlassstundung wird der Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinausgeschoben.

Aus diesem Grund wird den Gläubigern die Möglichkeit gewährt, nach der Ablehnung des Nachlassvertrages bzw. nach dem Widerruf der Nachlassstundung während einer Frist von 20 Tagen ohne Einleitung einer Betreibung die Konkurseröffnung zu beantragen.

Nachlassvertrag

Weitere Informationen finden Sie unter » nachlassverfahren.ch

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