Der Konkurswiderruf zeitigt folgende Wirkungen:
- Das Konkursverfahren (nicht das Konkurserkenntnis) fällt dahin.
- Die (laufenden) Verfahrensmassnahmen werden gegenstandslos
- Es fallen somit dahin:
- Konkursinventar
- Sichernde Massnahmen
- Kollokationsplan (inkl. Lastenverzeichnis) samt Kollokationsverfügungen
- Abtretungserklärungen nach SchKG 260 (BGE 109 III 29)
- die noch nicht vollzogene Verteilungsliste zB für eine Abschlagszahlung
- Durch den Konkurswiderruf nicht berührt werden:
- Aussonderungen aufgrund von Eigentumsansprachen
- erledigte Prozesse
- vollzogene Verwertungen.
- Es fallen somit dahin:
- In materiell-rechtlicher Hinsicht gelten die zivilrechtlichen Verhältnisse als wiederhergestellt:
- volles Verfügungsrecht des Schuldners
- Zinspflicht
- Fälligkeiten
- Dahinfallen jeglicher Zwangsvollstreckungsakte
- Betreibungsfähigkeit (dahingefallene Betreibungen leben aber nicht wieder auf)
- Es tritt die Rehabilitation (öffentlich-rechtlichen Folgen des Konkurses) ein (vgl. SchKG 26 Abs. 2).