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Konkurswiderruf

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Wirkungen

Rechtsgebiet:
Konkurswiderruf
Stichworte:
Konkurswiderruf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Konkurswiderruf zeitigt folgende Wirkungen:

  • Das Konkursverfahren (nicht das Konkurserkenntnis) fällt dahin.
  • Die (laufenden) Verfahrensmassnahmen werden gegenstandslos
    • Es fallen somit dahin:
      • Konkursinventar
      • Sichernde Massnahmen
      • Kollokationsplan (inkl. Lastenverzeichnis) samt Kollokationsverfügungen
      • Abtretungserklärungen nach SchKG 260 (BGE 109 III 29)
      • die noch nicht vollzogene Verteilungsliste zB für eine Abschlagszahlung
    • Durch den Konkurswiderruf nicht berührt werden:
      • Aussonderungen aufgrund von Eigentumsansprachen
      • erledigte Prozesse
      • vollzogene Verwertungen.
  • In materiell-rechtlicher Hinsicht gelten die zivilrechtlichen Verhältnisse als wiederhergestellt:
    • volles Verfügungsrecht des Schuldners
    • Zinspflicht
    • Fälligkeiten
    • Dahinfallen jeglicher Zwangsvollstreckungsakte
    • Betreibungsfähigkeit (dahingefallene Betreibungen leben aber nicht wieder auf)
  • Es tritt die Rehabilitation (öffentlich-rechtlichen Folgen des Konkurses) ein (vgl. SchKG 26 Abs. 2).

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