Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt gemäss Gesetz 7 Tage.
Abweichende Vereinbarungen sind nur in Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen möglich.
Art. 335b
b. während der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Literatur
- Probezeit
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Der Arbeitsvertrag, N 2 zu OR 335b, Zürich 2012
- PORTMANN WOLFGANG / RUDOLPH ROGER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, N 8 zu OR 335b
- WEBER ROLF H., Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N 19 zu OR 77
Judikatur
- Probezeit
- BGer 4A_3/2017 vom 15.02.2018 = BGE 144 III 152 ff. (Berechnung der Probezeit: Ist der Tag des Stellenantritts mitzuzählen?)
- BGer 4C.386/1994 vom 11.07.1995, Erw. 2
- BGer 4C.45/2004 vom 31.03.2004, Erw. 4.3
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