Ist der Vorgesetzte des Arbeitnehmers oder der Arbeitgeber selbst aus bestimmten Gründen an der Arbeit verhindert und kann der Arbeitnehmer die Funktionen des Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers ausüben, ist die Kündigung nichtig.
Ist der Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte wegen Militär- / Schutz- oder Zivildienst an der Arbeit verhindert, ist eine Kündigung des Arbeitnehmers nichtig und gilt als nicht erfolgt.
Wurde das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Sperrfrist gekündigt, ist die Kündigung gültig, die Kündigungsfrist wird jedoch um die Dauer der Sperrfrist verlängert.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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