Mehrwertsteuer (MWST)
- Grundsätzlich unterliegt die Vermietung von Immobilien nicht der MWST; Art 21 Ziff. 21 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)
- Problem: Vorsteuern, welche im Zusammenhang mit dem Vermietungsertrag entstehen, können nicht als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden und belasten somit den Vermieter.
- Lösung: Der Vermietungsertrag kann freiwillig der MWST unterstellt werden (sog. Optierung), wenn der Mieter im Inland steuerpflichtig ist und im Mietobjekt mindestens teilweise eine steuerbare Tätigkeit ausübt; vgl. Art. 22 Abs. 1 + 2 lit. b MWSTG
- Wurde eine Liegenschaft optiert und unterliegt somit der MWST (wodurch der Vermieter vorsteuerabzugsberechtigt ist) ergeben sich folgende Probleme bei einem Leerstand:
- Wird eine Liegenschaft mehr als 12 Monate nicht mehr für die Erzielung von steuerbaren Umsätzen verwendet, liegt gemäss Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Nutzungsänderung vor; der Vermieter hat Eigenverbrauch zu deklarieren, was erhebliche Steuerfolgen hat.
- Bei einem unfreiwilligen Leerstand welcher mehr als 12 Monate dauern, kann der Vermieter den Nachweis erbringen, dass dies auf die objektive Unmöglichkeit zurückzuführen ist, einen Mieter für die Liegenschaft zu finden:
- Er muss regelmässige Bemühungen zur Wiedervermietung nachweisen können.
- Ebenfalls nicht zu einer Nutzungsänderung führen Umbauarbeiten, welche mehr als 12 Monate dauern.
Eidg. Steuerverwaltung: MWST-Branchen Info
» Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.