Örtlich
- Arbeitsort Schweiz und schweizerisches Arbeitsrecht:
Konsultationspflicht Arbeitnehmer und Mitteilungspflicht an Arbeitsamt
- Arbeitsort Schweiz / ausländisches Arbeitsrecht:
Keine Konsultations-, aber Mitteilungspflicht an Arbeitsamt
- Arbeitsort im Ausland / schweizerisches Arbeitsrecht:
Konsultationspflicht und Mitteilungspflicht an Arbeitsamt nur bei Wohnsitz des Arbeitnehmers in der Schweiz
- Arbeitsort im Ausland / ausländisches Arbeitsrecht:
Keine Konsultations- und keine Mitteilungspflicht.
Sachlich
- … sind die Massenentlassungsregeln nur auf privatrechtliche Anstellungen anwendbar (OR)
- … sind die Schutzbestimmungen auf von der öffentlichen Hand nach den Regeln des Privatrechtes angestellte Personen doch anwendbar
- … fallen Betriebsschliessungen, die nicht auf den freien Willen des Arbeitgebers zurückzuführen sind, sondern direkt oder indirekt durch behördliche Anordnungen (aus Lebensmittelrecht, Umweltschutz, Konkurs usw.) motiviert sind, nicht unter die Bestimmungen über die Massenentlassungen.
Zeitlich
- Alle nach dem 30. April 1994 ausgesprochenen Kündigungen.
Tipps:
Es empfiehlt sich im Falle einer Massenentlassung ein Projektteam aus nachgenannten Fachleuten zusammenzustellen:
- Arbeitsrechtler
- Gesellschaftsrechtler
- Steuerexperte
- Versicherungsexperte
- Kommunikationsexperte.
Dieses Team legt unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Prinzipien Planung/Entscheidung (VR)/Umsetzung /Reporting/Controlling die genauen Abläufe fest.
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