Bei Massenentlassungen hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Arbeitnehmervertretung vor einer beabsichtigen Massenentlassung zu konsultieren und ihr Vorschlagsrecht für die Kündigungsvermeidung, die Beschränkung der Zahl der Kündigungen und die Milderung der Kündigungsfolgen.
Der Arbeitnehmer hat eine Kenntnisnahme- und Prüfungs-, aber keine Begründungspflicht im Ablehnungsfalle.
Gleichwohl wird ein Arbeitgeber aus sozialen Gründen seinem Personal eine summarische Begründung zukommen lassen.
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