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Massenentlassung

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Geltendmachung von Ansprüchen

Rechtsgebiet:
Massenentlassung
Stichworte:
Entlassung, Massenentlassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorprozessual

Der Arbeitnehmer sollte vorprozessual zunächst:

  • die schriftliche Begründung der Kündigung verlangen (OR 335 Abs. 2)
  • vor Ablauf der Kündigungsfrist (beim Arbeitgeber eintreffend) schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben (OR 336b Abs. 1)
  • Gespräche über die Weiterbeschäftigung aufnehmen und
  • seine Arbeitsleistung anbieten.

Klagefrist:

Bei Einigungslosigkeit ist hat der Arbeitnehmer innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Ansprüche einzuklagen (OR 336b Abs. 2).

aussergerichtliche Lösungssuche

Im Verletzungsfalle dauert

  • das Arbeitsverhältnis und
  • ggf. die Lohnfortzahlungspflicht an,

bis die Arbeitgeberin davon befreit wird durch:

  • nachträgliche Mitteilung an das zuständige kant. Arbeitsamt
  • Einspracheversäumnis (OR 336b Abs. 1)
  • Verwirkung der 180-tägigen Klagefrist (OR 336b Abs. 2)
  • Übereinkunft mit dem Arbeitnehmer
  • mit Kompensationszahlung
  • ohne Kompensationszahlung.

Denkbar sind folgende Lösungsmöglichkeiten:

  Eine Vielzahl von Arbeitnehmern mit/ohne Lohnanspruch Ein einzelner oder wenige Arbeitnehmer
    mit Lohnanspruch ohne Lohnanspruch
1 Nachholen der Mitteilung Aufhebungsvertrag mit Kompensation Aufhebungsvertrag ohne Kompensation
2     Eventualiter: Aufhebungsvertrag mit Kompensation
  Weiterführende Informationen zur Aufhebungsvereinbarung

Prozessual

  • Klage auf Lohnzahlung
    • aus unterlassener Konsultation (max. 2 Monatslöhne)
    • aus unterlassener Mitteilung ans Arbeitsamt (Lohnansprüche während der Zeit, um die sich die Kündigungsfrist verlängert hat)
  • Klage auf Schadenersatz (von geringer praktischer Bedeutung)
  • Beweislast
    • Klage des Arbeitnehmers auf Entschädigung wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung:
      Der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass
      • eine Massenentlassung vorgenommen wurde
      • eine Arbeitnehmerkonsultation nicht erfolgt ist
      • ihm wegen eines Grundes gekündigt wurde, der nichts mit seiner Person zu tun hat
      • er innert Frist Einsprache gegen die Kündigung erhoben hat
      • das Arbeitsverhältnis wegen dieser Kündigung geendet hat.
    • Klage des Arbeitnehmers auf Lohn, weil das Arbeitsverhältnis mangels Anzeige an das Arbeitsamt noch nicht beendet ist:
      Der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass
      • eine Massenentlassung vorgenommen wurde
      • ihm wegen eines Grundes gekündigt wurde, der nichts mit seiner Person zu tun hat
      • der Arbeitgeber die Mitteilung an das Arbeitsamt nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst hat
      • er die Weiterarbeit angeboten hat.

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