Vorprozessual
Der Arbeitnehmer sollte vorprozessual zunächst:
- die schriftliche Begründung der Kündigung verlangen (OR 335 Abs. 2)
- vor Ablauf der Kündigungsfrist (beim Arbeitgeber eintreffend) schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben (OR 336b Abs. 1)
- Gespräche über die Weiterbeschäftigung aufnehmen und
- seine Arbeitsleistung anbieten.
Klagefrist:
Bei Einigungslosigkeit ist hat der Arbeitnehmer innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Ansprüche einzuklagen (OR 336b Abs. 2).
aussergerichtliche Lösungssuche
Im Verletzungsfalle dauert
- das Arbeitsverhältnis und
- ggf. die Lohnfortzahlungspflicht an,
bis die Arbeitgeberin davon befreit wird durch:
- nachträgliche Mitteilung an das zuständige kant. Arbeitsamt
- Einspracheversäumnis (OR 336b Abs. 1)
- Verwirkung der 180-tägigen Klagefrist (OR 336b Abs. 2)
- Übereinkunft mit dem Arbeitnehmer
- mit Kompensationszahlung
- ohne Kompensationszahlung.
Denkbar sind folgende Lösungsmöglichkeiten:
Eine Vielzahl von Arbeitnehmern mit/ohne Lohnanspruch | Ein einzelner oder wenige Arbeitnehmer | ||
---|---|---|---|
mit Lohnanspruch | ohne Lohnanspruch | ||
1 | Nachholen der Mitteilung | Aufhebungsvertrag mit Kompensation | Aufhebungsvertrag ohne Kompensation |
2 | Eventualiter: Aufhebungsvertrag mit Kompensation | ||
Weiterführende Informationen zur Aufhebungsvereinbarung |
Prozessual
- Klage auf Lohnzahlung
- aus unterlassener Konsultation (max. 2 Monatslöhne)
- aus unterlassener Mitteilung ans Arbeitsamt (Lohnansprüche während der Zeit, um die sich die Kündigungsfrist verlängert hat)
- Klage auf Schadenersatz (von geringer praktischer Bedeutung)
- Beweislast
- Klage des Arbeitnehmers auf Entschädigung wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung:
Der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass- eine Massenentlassung vorgenommen wurde
- eine Arbeitnehmerkonsultation nicht erfolgt ist
- ihm wegen eines Grundes gekündigt wurde, der nichts mit seiner Person zu tun hat
- er innert Frist Einsprache gegen die Kündigung erhoben hat
- das Arbeitsverhältnis wegen dieser Kündigung geendet hat.
- Klage des Arbeitnehmers auf Lohn, weil das Arbeitsverhältnis mangels Anzeige an das Arbeitsamt noch nicht beendet ist:
Der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass- eine Massenentlassung vorgenommen wurde
- ihm wegen eines Grundes gekündigt wurde, der nichts mit seiner Person zu tun hat
- der Arbeitgeber die Mitteilung an das Arbeitsamt nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst hat
- er die Weiterarbeit angeboten hat.
- Klage des Arbeitnehmers auf Entschädigung wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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