Sicherstellung
- Art der Sicherstellung
- Pfandbestellung (Faust-, Forderungs- oder Grundpfand); auch Drittpfand möglich
- Sicherungsübereignung
- Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren beim Vermieter oder auf einem Sperrkonto
- Bürgschaft
- Bankgarantie
- Patronatserklärung einer Muttergesellschaft
- Achtung: sämtliches Vermögen des Mieters fällt beim Konkurs in die Konkursmasse und der Mieter ist nicht mehr berechtigt darüber zu verfügen (SchKG 197 und 204)
- erfolgt die Sicherstellung resp. Bezahlung der Mietzinse durch die Konkursverwaltung, tritt sie in nach SchKG 211 Abs. 2 in den Mietvertrag ein
- die nach Eintritt entstandenen Mietzinse sind Masseschulden
- die vor Eintritt entstanden Mietzinse sind Konkursforderungen
- erfolgt die Sicherstellung durch den Mieter oder einen Dritten, wird der Mietvertrag mit dem Mieter fortgesetzt
Ausbleiben der Sicherstellung
(weder durch Mieter, Dritten oder Konkursverwaltung)
- Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen
- bei Familienwohnungen muss unabhängig, ob nur ein Ehegatte oder beide Mieter sind, der Vermieter den Ehegatten (resp. eingetr. Partner) ein Kündigungsformular separat zustellen (OR 266n)
- Form der Kündigung
- auf dem amtlichen Formular
- Inhalt der Kündigung
- Bezeichnung der Person, an welche die Kündigung gerichtet ist (allenfalls mit Vertretungsverhältnis)
- Bezeichnung der Person, welche die Kündigung ausspricht (allenfalls mit Vertretungsverhältnis)
- Bezeichnung der Mietsache
- unbedingte und vorbehaltslose Erklärung, dass das Mietverhältnis aufgelöst wird
- Zeitpunkt, auf den das Mietverhältnis gekündigt wird (z.B. per Ende März)
- die Kündigung muss erst auf Verlangen des Empfängers begründet werden (OR 271 Abs. 2), d.h. die Begründung kann mittels Begleitschreiben oder mündlich erfolgen
- eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen