Mieter fällt nach Übernahme des Mietobjektes in Konkurs
Konkurserkenntnis muss rechtskräftig sein
nur fehlende Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsunfähigkeit genügt nicht
Vermieter setzt dem Mieter und der Konkursverwaltung angemessene Frist zur Sicherheitsleistung an
Fristansetzung
schriftlich an Mieter und Konkursverwaltung
bei Familienwohnung auch an Ehegatten resp. eingetragenen Partner (OR 266n analog)
Dauer der Frist
angemessen heisst ca. 14 Tage
Mieter hat sich gegen eine zu kurze Frist zu verwahren, ansonsten muss er die gesetzte Frist als angemessen gelten lassen
eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sondern in eine angemessene umzudeuten
Sicherheitsleistung darf der Vermieter verlangen für
nur für künftige Mietzinse
Mietzinse bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (bei unbefristetem Mietvertrag)
Mietzinse bis zum Ablauf der Mindestlaufdauer des Mietvertrages (bei befristeten Mietvertrag)
mindestens sollte der Vermieter Mietzinse für die Dauer bis zu einer allfälligen Ausweisung nach Zahlungsverzugskündigung (OR 257d) verlangen; in der Regel ca. 5 bis 6 Monate
Weiterführende Literatur
BOHNET FRANCOIS / MONTINI MARINO, CPra Bail, Basel 2010, N 18 + N 13 zu OR 266h
BURKHALTER PETER R. / MARTINEZ-FAVRE EMANUELLE, SVIT-Kommentar, Lausanne 2011, S. 403
Weiterführende Judikatur
Cour de Justice de Genève, Chambre des baux et loyers (ACJC/1352/2016) vom 17.10.2016 (Handhabung bei konkursitem Mitmieter)
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