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Mieterkonkurs

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Voraussetzungen von OR 266h

Erstellungsdatum:
10.01.2011
Aktualisiert:
14.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Parteien haben einen Mietvertrag abgeschlossen
  • Mieter fällt nach Übernahme des Mietobjektes in Konkurs
    • Konkurserkenntnis muss rechtskräftig sein
    • nur fehlende Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsunfähigkeit genügt nicht
  • Vermieter setzt dem Mieter und der Konkursverwaltung angemessene Frist zur Sicherheitsleistung an
    • Fristansetzung
      • schriftlich an Mieter und Konkursverwaltung
      • bei Familienwohnung auch an Ehegatten resp. eingetragenen Partner (OR 266n analog)
    • Dauer der Frist
      • angemessen heisst ca. 14 Tage
      • Mieter hat sich gegen eine zu kurze Frist zu verwahren, ansonsten muss er die gesetzte Frist als angemessen gelten lassen
      • eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sondern in eine angemessene umzudeuten
    • Sicherheitsleistung darf der Vermieter verlangen für
      • nur für künftige Mietzinse
      • Mietzinse bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (bei unbefristetem Mietvertrag)
      • Mietzinse bis zum Ablauf der Mindestlaufdauer des Mietvertrages (bei befristeten Mietvertrag)
      • mindestens sollte der Vermieter Mietzinse für die Dauer bis zu einer allfälligen Ausweisung nach Zahlungsverzugskündigung (OR 257d) verlangen; in der Regel ca. 5 bis 6 Monate

Weiterführende Literatur

  • BOHNET FRANCOIS / MONTINI MARINO, CPra Bail, Basel 2010, N 18 + N 13 zu OR 266h
  • BURKHALTER PETER R. / MARTINEZ-FAVRE EMANUELLE, SVIT-Kommentar, Lausanne 2011, S. 403

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