Allgemeines zur Kündigung
- die Kündigung des Vermieters hat schriftlich und auf dem amtlichem Formular zu erfolgen
- grundsätzlich muss die Kündigung an alle Erben erfolgen
- problematisch, wenn nicht alle Erben bekannt sind
- besser: Vertragliche Regelung (vgl. oben)
Ordentliche Kündigung
- Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen resp. gesetzlichen Fristen
- Mindestfrist bei Wohnräumen: drei Monate
- Mindestfrist bei Geschäftsräumen: sechs Monate
- Einhaltung der vertraglichen Termine
- können frei vereinbart werden (z.B. per Ende von jedem Monat)
- wenn nichts vereinbart wurde: nach Ortsgebrauch (Bezirk Zürich: Ende März, Ende September)
» Ordentliche Mietvertragskündigung
Ausserordentliche Kündigung nach OR 257d
- leisten die Erben des Mieters nach dessen Tod keine Mietzinszahlungen, kann der Vermieter nach OR 257d vorgehen
» Mietzinsausstand / Mietzinsinkasso
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