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Mietertod

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Beendigung durch Vermieter

Rechtsgebiet:
Mietertod
Stichworte:
Mietertod
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines zur Kündigung

  • die Kündigung des Vermieters hat schriftlich und auf dem amtlichem Formular zu erfolgen
  • grundsätzlich muss die Kündigung an alle Erben erfolgen
    • problematisch, wenn nicht alle Erben bekannt sind
    • besser: Vertragliche Regelung (vgl. oben)

Ordentliche Kündigung

  • Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen resp. gesetzlichen Fristen
    • Mindestfrist bei Wohnräumen: drei Monate
    • Mindestfrist bei Geschäftsräumen: sechs Monate
  • Einhaltung der vertraglichen Termine
    • können frei vereinbart werden (z.B. per Ende von jedem Monat)
    • wenn nichts vereinbart wurde: nach Ortsgebrauch (Bezirk Zürich: Ende März, Ende September)

» Ordentliche Mietvertragskündigung

Ausserordentliche Kündigung nach OR 257d

  • leisten die Erben des Mieters nach dessen Tod keine Mietzinszahlungen, kann der Vermieter nach OR 257d vorgehen

» Mietzinsausstand / Mietzinsinkasso

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