Allgemeines zur Kündigung
- die Kündigung des Vermieters hat schriftlich und auf dem amtlichem Formular zu erfolgen
- grundsätzlich muss die Kündigung an alle Erben erfolgen
- problematisch, wenn nicht alle Erben bekannt sind
- besser: Vertragliche Regelung (vgl. oben)
Ordentliche Kündigung
- Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen resp. gesetzlichen Fristen
- Mindestfrist bei Wohnräumen: drei Monate
- Mindestfrist bei Geschäftsräumen: sechs Monate
- Einhaltung der vertraglichen Termine
- können frei vereinbart werden (z.B. per Ende von jedem Monat)
- wenn nichts vereinbart wurde: nach Ortsgebrauch (Bezirk Zürich: Ende März, Ende September)
» Ordentliche Mietvertragskündigung
Ausserordentliche Kündigung nach OR 257d
- leisten die Erben des Mieters nach dessen Tod keine Mietzinszahlungen, kann der Vermieter nach OR 257d vorgehen
» Mietzinsausstand / Mietzinsinkasso
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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