Bankgarantie
- abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank, für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen eintreten (z.B. Aufforderung des Vermieters, dass ein bestimmter Betrag aus dem Mietverhältnis geschuldet ist)
- Bank kann keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft (z.B. dass Mietvertrag nicht gültig sei oder Mietzinse nicht geschuldet) erheben
- Bank wird eine solche Garantie nur ausstellen, wenn sie vom Mieter genügend Sicherheiten hat
- Vorteile
- kann im Rahmen einer Gesamtlösung bei der Bank (z.B. Vermögensverwaltungsvertrag + Bankgarantie)
- evtl. Liquiditätsersparnis (wenn Sicherheit bei Bank tiefer ist, als geleistete Garantie)
- Nachteile
- Bankverbindung notwendig
- genügend hohe Sicherheiten bei der Bank
- die Kosten sind gleich hoch oder höher als die Opportunitätskosten (entgangener Erlös) bei einer Sicherheitsleistung in Geld oder Wertpapieren
Bürgschaft (sog. Mietkautionsbürgschaft)
- akzessorische Verpflichtung des Bürgen, ebenfalls für die Hauptschuld einzustehen
- kann bei Banken gegen Entgelt abgeschlossen werden
- kann auch bei Versicherungsgesellschaften gegen Entgelt abgeschlossen werden
- www.swisscaution.ch
- www.immocaution.ch
- www.zurich.ch > sog. HEV-Mietkaution
- kann auch privat eingegangen werden; z.B. Eltern für Kinder im Rahmen einer Solidarbürgschaft
- Vorteile
- Liquiditätsersparnis bei Versicherungslösungen
- Nachteile
- diverse Gesetzesvorschriften (v.a. auch Formvorschriften) sind zu beachten
- Bürgschaft ist akzessorisch zum Mietvertrag
- die Kosten sind gleich hoch oder höher als die Opportunitätskosten (entgangener Erlös) bei einer Sicherheitsleistung in Geld oder Wertpapieren
Solidarhaftung mehrerer Mieter
- mehrere Personen werden als Mieter in den Mietvertrag aufgenommen
- diese haften gemäss OR 143 solidarisch für Forderungen aus dem Mietvertrag
- Vorteile
- keine Liquidität erforderlich
- einfach
- Nachteil
- bei allen Beteiligten entstehen sämtliche Rechte und Pflichten eines Mieters
- schwierige Lösung bei zerstritten Verhältnissen innerhalb der Mieterschaft
Mieterhaftpflichtversicherung
- Mieter schliesst eine Versicherung gegen Risiken ab, welche in seinen Verantwortungsbereich fallen (z.B. Glasbruch, Brandschäden, etc.)
- vertraglich kann vereinbart werden, dass der Mieter eine solche Versicherung abschliessen muss
- Kontrahierungszwang zu Gunsten eines bestimmten Versicherers ist unzulässig (Verstoss gegen OR 254)
- Vorteile
- einfach
- Nachteil
- Kosten
- nur bestimmte Risiken sind versichert
- Vermieter hat keine direkte Sicherheit
Betreffend alternative Sicherungsmöglichkeiten vgl.