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Durchsetzung der vereinbarten Sicherheitsleistung VOR Übergabe des Mietobjektes:
- Verweigerung der Übergabe der Mietsache nach OR 82
Durchsetzung der vereinbarten Sicherheitsleistung NACH Übergabe des Mietobjektes:
- Betreibung auf Zahlung oder Sicherheitsleistung
- Klageeinleitung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde
- Androhung ordentliche Kündigung resp. Aussprechen derselben
- keine ausserordentliche Kündigung nach OR 257d möglich
- evtl. ausserordentliche Kündigung nach OR 266g (umstritten)
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