Mietvertrag
- vertragliche Vereinbarung
- zwischen Mieter und Vermieter betreffend
- Überlassung einer Sache (bewegliche oder unbewegliche)
- zum Gebrauch durch den Mieter
- gegen Entgelt
Mietzins-Sicherheit, Mietzins-Depot, Mietzins-Kaution
- erfüllten das Bedürfnis des Vermieters gegen Absicherung von Mietzinsausfällen und Schäden am Wohnraum
- Sicherheit, Depot oder Kaution werden umgangssprachlich undifferenziert für vom Mieter dem Vermieter geleistete Sicherheiten verwendet
- das Gesetz (Obligationenrecht) unterscheidet folgende Begriffe
- Sicherheiten durch den Mieter (OR 257e)
- Sicherheit in Geld
- Sicherheit in Wertpapieren
- Bürgschaft (OR 492 ff.)
- Garantie (OR 111)
- Solidarität (OR 143 ff.)
- Sicherheiten durch den Mieter (OR 257e)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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