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Mietzinsdepot / Mietzinskaution

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Herausgabe der Sicherheit

Rechtsgebiet:
Mietzinsdepot / Mietzinskaution
Stichworte:
Mietzinsdepot, Mietzinskaution
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • An Stelle der Parteivereinbarung kann treten:
    • rechtskräftiger Zahlungsbefehl
      • Vermieter kann Mieter auf Pfandverwertung betreiben (Stellung Betreibungsbegehren)
      • Zustellung Zahlungsbefehl durch Betreibungsamt
      • Zahlungsbefehl wird rechtskräftig
        • Mieter erhebt keinen Rechtsvorschlag
        • Rechtsvorschlag wird endgültig beseitigt (Rechtsöffnung)
    • rechtskräftiges Urteil resp. gerichtlicher Vergleich
      • Beispiel für Rechtsbegehren des Vermieters: „Der Beklagte (Mieter) sei zu verpflichten, dem Kläger (Vermieter) Fr. …….. zu bezahlen. Weiter sei die Bank ……….. anzuweisen, dem Kläger die geleistete Sicherheit (Angaben zur Sicherheitsleistung) im Rahmen von Fr. ……….. auszubezahlen.“
      • Beispiel für Rechtsbegehren des Mieters: „Der Beklagte (Vermieter) sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Herausgabe der geleisteten Sicherheit (Angaben zur Sicherheitsleistung) zu erklären resp. die geleistete Sicherheit zurückzuerstatten.“
    • Vermieter macht innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend
      • Frist läuft ab Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe des Mietobjektes, gültiger Kündigung, Ablauf Erstreckung oder tatsächlichem Auszug des Mieters
      • rechtliche Geltendmachung heisst
        • Klageeinleitung bei Schlichtungsbehörde
        • Erwirkung Zahlungsbefehl
      • Bank hat sich diesbezüglich beim Vermieter zu erkundigen

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