Mieterkonkurs und Verfahrensdurchführung
- Anmeldung des ausstehenden Mietzinses und/oder der Schadenersatzkosten aus Beschädigung der Mieträume als pfandversichert.
- Pfandobjekt: Mietzinskaution bzw. Mieterkautionskonto
Mieterkonkurs und Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Begehren auf Durchführung einer Spezialliquidation nach SchKG 230a beim zuständigen Konkursamt stellen
- Verwertungsbegehren nach SchKG 230a Abs. 2
SchKG Art. 230a findet Anwendung, sofern
- bei einer juristischen Person verpfändete Gegenstände vorhanden sind;
- bei einer ausgeschlagenen Erbschaft wenige Aktiven vorhanden sind (die nicht für die Verfahrenskosten ausreichen)
ACHTUNG
Amtsblatt/SHAB-Publikationen in Bezug auf den Mieterkonkurs beachten!
Pfandgläubiger sollten beachten, dass ihnen im Rahmen der Publikation der Einstellung mangels Aktiven die Möglichkeit gegeben wird, diese Pfandverwertung nach SchKG Art. 230a zu verlangen. Bei Grundpfändern oder bekannten Faustpfändern wird die Verwaltung in der Publikation ausdrücklich darauf hinweisen.
Gesetzliche Grundlage
Art. 230a SchKG
2. Bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen
1 Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.
2 Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.
3 Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.
4 Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.