1. Vertragliche Vereinbarung nötig
- Formfrei gültig
- Vereinbarung nötig, welche Ansprüche aus dem Mietverhältnis gesichert werden sollen (bspw. nur Mietzinse, nur für Schäden am Mietobjekt oder für alle Ansprüche)
- Wird nur das Stichwort „Depot“, „Kaution“, „Sicherheit“ oder ähnliches festgehalten, ist dies dahingehend auszulegen, als alle Vermieterforderungen gedeckt sein sollen
2. In Form von Geld oder Wertpapieren
- Andere Sicherheiten (z.B. Bankgarantien, Versicherungen, Sicherungsabtretung, etc.) werden von dieser Bestimmung nicht erfasst
3. Hinterlegung bei einer Bank auf den Namen des Mieters (zwingend)
- Vermieter kann die Bank (Kreditinstitut, welches dem Bankengesetz untersteht) auswählen
- Die hinterlegten Wertschriften oder Guthaben stehen im Eigentum des Mieters
- Vorgehen bei nicht gesetzeskonformer Hinterlegung:
- Schriftliche Aufforderung an Vermieter (vgl. Musterschreiben: Korrekte Hinterlegung der Sicherheitsleistungen)
- Klageeinleitung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde (am Ort der Mietsache) oder
- Verrechnung der nicht hinterlegten Sicherheit mit laufenden Mietzinsen und selbständige Hinterlegung der geforderten Sicherheit durch den Mieter
- evtl. Strafanzeige wegen Verletzung von StGB 138
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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