Die formellen Voraussetzung sind hier am Grössten
- Schriftlicher Nachlassvertrag
- Sicherstellungsnachweise für die Zahlungen an die privilegierten Gläubiger
- Zustimmungserklärung einer Mehrheit von Gläubigern gemäss Quorenregeln
- Bestätigung durch den Nachlassrichter
Der Nachlassrichter teilt dem Konkursamt die Bestätigung des Nachlassvertrages mit, worauf diese ihrerseits dem Konkursrichter den Widerruf von Amtes wegen zu beantragen hat (vgl. SchKG 332 Abs. 3).
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