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Öffentliches Inventar

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Schätzwert

Datum:
16.12.2011
Update:
17.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Sämtliche Inventargegenstände (Aktiven und Passiven) sind einzeln mit einer amtlichen Verkehrswertschätzung zu versehen.

In Kraft getreten
1. Januar 2023

Erbrechtsrevision

   Zu den Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte +41 44 / 268 40 00 Kontakt   |   Website

Beizug von Sachverständigen

Im Bedarfsfall sind für die Schätzung Sachverständige beizuziehen, insbesondere

  • in Zweifelsfällen
  • bei komplexen Verhältnissen

Ausnahme

Keiner Verkehrswertschätzung bedürfen die geltend gemachten Forderungen gegenüber dem Erblasser (Erblasserschulden). Diese müssen mit dem vom Gläubiger behaupteten Wert aufgenommen werden.

Schätzungs-Zeitpunkt

Massgebender Zeitpunkt der Verkehrswertschätzung ist der Todestag (umstritten).

Behördliche Schätzungsberichtigung

Eine Berichtigung der Schätzung durch die Inventarbehörde ist zulässig und kann erfolgen aufgrund

  • einer Beanstandung durch Antragsberechtigte
  • behördlicher Eigeninitiative bei Entdeckung von Fehlern 

Keine Partei-Schätzung

Die Erben können hingegen nicht die Aufnahme einer selbst veranlassten Schätzung beantragen; es muss sich stets um eine behördliche Schätzung handeln.

Vorbehalt / Disclaimer

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