Das öffentliche Inventar ist das den Erben (auf entsprechenden Antrag hin) zustehende erbrechtliche Institut, welches der Beschaffung von Informationen über den Bestand und den Wert der Nachlass-Aktiven und -Passiven und als Entscheidungsgrundlage für die Erklärung über die Annahme der Erbschaft dient. Wird nach der Erstellung des öffentlichen Inventars die Erbschaft von einem Erben „unter öffentlichem Inventar angenommen“, so bewirkt dies für ihn eine Haftungsbeschränkung auf die im öffentlichen Inventar aufgenommenen Nachlass-Passiven.
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Öffentliches Inventar
Begriff
Rechtsgebiet:
Öffentliches Inventar
Stichworte:
Öffentliches Inventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG