Eine Haftung im Umfang der Bereicherung im Zeitpunkt des Todes besteht in folgenden Fällen (ZGB 590 II):
- der Gläubiger hat ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen. Das Gesetz nennt keine Beispiele; die Auslegung des Begriffes «ohne eigene Schuld» untersteht dem richterlichen Ermessen (Bsp. Gläubiger hat aufgrund Landesabwesenheit keine Kenntnis vom Tod des Erblassers und vom Rechnungsruf; vgl. BGE 90 II 428)
- Rechtzeitig angemeldete, von der Behörde aber nicht oder im falschen Betrag aufgenommene Forderungen (Subsidiär haftet der Beamte bzw. das Gemeinwesen nach den kantonalen Haftungsbestimmungen)
- Bei Unterlassen einer von Amtes wegen zu inventarisierenden Forderung (gemäss h.L. ZGB 590 II analog)
Achtung
Gemäss Bundesgericht besteht das Haftungssubstrat aus dem ganzen Vermögen des Erben (vgl. BGE 72 II 13).
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