- Das öffentliche Inventar dient zunächst als Informationsquelle über Umfang und Bestand der Erbschafts-Aktiven und -Passiven.
- Es dient sodann als Entscheidungsgrundlage für die Erklärung über Annahme bzw. Nichtannahme der Erbschaft.
- Jeder Erbe einzeln kann (innert der gesetzlichen Frist) die Aufnahme eines öffentlichen Inventars beantragen.
- Sämtliche Erben haben sich nach Inventaraufnahme innert Frist darüber zu äussern, ob sie
- die Erbschaft vorbehaltlos annehmen
- die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen
- die Erbschaft ausschlagen
- die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
- Bei Versäumnis wird vom Gesetz fingiert, dass der säumige Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat.
- Während des Verfahrens sind betreffend die Nachlass-Aktiven und -Passiven nur Verwaltungshandlungen und die eigentliche Geschäftsfortsetzung zulässig (letzteres ist bewilligungspflichtig!).
- Die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar führt zu einer Haftungsbeschränkung; Haftung grundsätzlich nur für inventarisierte Schulden; hingegen mit dem ganzen persönlichen Vermögen.
- Ausnahme 1: Haftung im Umfang der Bereicherung in folgenden Fällen:
- Gläubiger hat ohne eigene Schuld Inventar-Anmeldung unterlassen
- angemeldete, von der Behörde nicht/falsch aufgenommene Erblasserschuld
- Unterlassung einer von Amtes wegen zu inventarisierende Erblasserschuld
- Ausnahme 2: Durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gesicherte Forderungen können stets geltend gemacht werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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