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Öffentliches Inventar

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Fazit

Rechtsgebiet:
Öffentliches Inventar
Stichworte:
Öffentliches Inventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Das öffentliche Inventar dient zunächst als Informationsquelle über Umfang und Bestand der Erbschafts-Aktiven und -Passiven.
  • Es dient sodann als Entscheidungsgrundlage für die Erklärung über Annahme bzw. Nichtannahme der Erbschaft.
  • Jeder Erbe einzeln kann (innert der gesetzlichen Frist) die Aufnahme eines öffentlichen Inventars beantragen.
  • Sämtliche Erben haben sich nach Inventaraufnahme innert Frist darüber zu äussern, ob sie
    • die Erbschaft vorbehaltlos annehmen
    • die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen
    • die Erbschaft ausschlagen
    • die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
  • Bei Versäumnis wird vom Gesetz fingiert, dass der säumige Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat.
  • Während des Verfahrens sind betreffend die Nachlass-Aktiven und -Passiven nur Verwaltungshandlungen und die eigentliche Geschäftsfortsetzung zulässig (letzteres ist bewilligungspflichtig!).
  • Die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar führt zu einer Haftungsbeschränkung; Haftung grundsätzlich nur für inventarisierte Schulden; hingegen mit dem ganzen persönlichen Vermögen.
  • Ausnahme 1: Haftung im Umfang der Bereicherung in folgenden Fällen:
    • Gläubiger hat ohne eigene Schuld Inventar-Anmeldung unterlassen
    • angemeldete, von der Behörde nicht/falsch aufgenommene Erblasserschuld
    • Unterlassung einer von Amtes wegen zu inventarisierende Erblasserschuld
  • Ausnahme 2: Durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gesicherte Forderungen können stets geltend gemacht werden.

 

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