Begriff
Gewisse Forderungen und Schulden hat die Behörde von sich aus, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Begehren des Erblasser-Gläubigers bzw. Erblasser-Schuldners ins Inventar aufzunehmen.
Von Amtes wegen aufzunehmende Forderungen und Schulden
Aus «öffentlichen Büchern» ersichtliche Forderungen und Schulden
Ins Inventarverzeichnis von Amtes wegen aufzunehmen sind Forderungen und Schulden, die sich aus «öffentlichen Büchern» ergeben. Hierzu gehören:
- Grundbuch
- Betreibungsregister
- Eigentumsvorbehaltsregister
- weitere Register wie Viehverschreibungs-, Schiff- und Flugzeugregister
Aus «Papieren des Erblassers» ersichtliche Forderungen und Schulden
Von Amtes wegen zu inventarisieren sind sodann Ansprüche, die sich aus «Papieren des Erblassers» ergeben, worunter sämtliche Unterlagen des Erblassers fallen, die hinsichtlich des Vermögensstandes von Bedeutung sind.
Beispiele
- Rechnungs- und Geschäftsbücher
- Bankabrechnungen
- Kontokorrentauszüge
- Verträge
- Schuldscheine
- Wertpapiere
- Korrespondenz
Anzeige an Schuldner und Gläubiger
Die von Amtes wegen erfolgte Inventarisierung ist dem betroffenen Erblasser-Gläubiger bzw. Erblasser-Schuldner anzuzeigen (ZGB 583 II). Die Form der Mitteilung ist dem kantonalen Recht überlassen (i.d.R. eingeschriebene Postsendung).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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