Begriff
Die Inventarbehörde hat durch öffentliche Auskündung (Publikation) die Gläubiger und Schuldner des Erblassers aufzufordern, ihre Forderungen und Schulden anzumelden (ZGB 582 II).
Inhalt des Rechnungsrufs
In der öffentlichen Auskündung muss mindestens Folgendes erwähnt sein:
- Personalien und Adresse des Erblassers
- Aufforderung an die Erblassergläubiger, ihre Forderungen anzumelden
- Aufforderung an die Erblasserschuldner, ihre Schulden anzumelden
- Hinweis auf die Folgen der Nichtanmeldung: Präklusion
- Eingabefrist
- Bezeichnung der Behörde
Publikationsorgan
Die Wahl des Publikationsorgans obliegt der Behörde nach Massgabe des kantonalen Rechts. Die Publikation erfolgt i.d.R.
- im kantonalen Amtsblatt (sofern vorhanden)
- in gewissen Kantonen sodann durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen kommunalen Publikationsorgan der Wohnsitz- und Heimatgemeinde des Erblassers (Bsp. für den Kanton ZH § 130 EG ZGB)
Achtung
Gemäss ZGB 582 I muss die Auskündung «angemessen» sein. Dies verlangt eine Auskündung nicht nur im Amtsblatt des Wohnsitzkantons, sondern überdies an allen Orten, wo der Erblasser Geschäftsverbindungen pflegte, nötigenfalls auch im Ausland.
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