Begriff
Die Inventarbehörde hat durch öffentliche Auskündung (Publikation) die Gläubiger und Schuldner des Erblassers aufzufordern, ihre Forderungen und Schulden anzumelden (ZGB 582 II).
Inhalt des Rechnungsrufs
In der öffentlichen Auskündung muss mindestens Folgendes erwähnt sein:
- Personalien und Adresse des Erblassers
- Aufforderung an die Erblassergläubiger, ihre Forderungen anzumelden
- Aufforderung an die Erblasserschuldner, ihre Schulden anzumelden
- Hinweis auf die Folgen der Nichtanmeldung: Präklusion
- Eingabefrist
- Bezeichnung der Behörde
Publikationsorgan
Die Wahl des Publikationsorgans obliegt der Behörde nach Massgabe des kantonalen Rechts. Die Publikation erfolgt i.d.R.
- im kantonalen Amtsblatt (sofern vorhanden)
- in gewissen Kantonen sodann durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen kommunalen Publikationsorgan der Wohnsitz- und Heimatgemeinde des Erblassers (Bsp. für den Kanton ZH § 130 EG ZGB)
Achtung
Gemäss ZGB 582 I muss die Auskündung «angemessen» sein. Dies verlangt eine Auskündung nicht nur im Amtsblatt des Wohnsitzkantons, sondern überdies an allen Orten, wo der Erblasser Geschäftsverbindungen pflegte, nötigenfalls auch im Ausland.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.