Inhalt und Beweiskraft
Die Behörde muss über das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars Protokoll führen (ZGB 580 II i.V.m ZGB 570). Dieses schafft Beweis (ZGB 9) über Abgabe und Zeitpunkt des Begehrens (vgl. BGer v. 12.10.2009, 5A_578/2009).
Form
Die Form des Protokolls bestimmt sich nach kantonalem Recht.
Protokolleinsicht
Jede Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann Einsicht in das Antrags-Protokoll verlangen, insbesondere:
- Miterben
- Vermächtnisnehmer
- aufgrund einer Ausschlagung nachberufene Erbe
- Erblassergläubiger
- Gläubiger des Ausschlagenden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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