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Öffentliches Inventar

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Verjährungsstillstand während Inventar-Dauer

Rechtsgebiet:
Öffentliches Inventar
Stichworte:
Öffentliches Inventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Während der Dauer des Inventars, d.h. ab Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars bis zum Ablauf der Überlegungsfrist, gilt ein Stillstand der Verjährungsfristen (ZGB 586 II i.V.m Art. 134 OR). D.h.:

  • noch nicht angelaufene Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Rechtsstillstandes zu laufen
  • bereits angelaufene Verjährungsfristen ruhen und haben ihren Fortgang nach Ablauf des Rechtsstillstandes

Achtung

ZGB 586 II hat keinen Einfluss auf Verwirkungsfristen, d.h. diese laufen während der Dauer des Inventars weiter.

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