Die aktuelle Gesetzgebung verfolgt den subjektiven und objektiven Schutz wie folgt:
- Zielgruppe
- Opfer von Straftaten
- Körperverletzung,
- häusliche Gewalt,
- Sexualdelikte
- etc.
- und deren Angehörige.
- Opfer von Straftaten
- Opferhilfe-Ziele
- Das Schweizerische Opferhilfegesetz (OHG) garantiert Personen,
- welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden,
- unentgeltliche Beratung,
- Schutzrechte im Verfahren sowie
- finanzielle Hilfe (Entschädigung / Genugtuung).
- welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden,
- Der Anspruch gilt unabhängig von
- Strafanzeige,
- Nationalität und
- Verschulden des Täters.
- Das Schweizerische Opferhilfegesetz (OHG) garantiert Personen,
Literatur
- GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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