Die Beendigung des Paymaster Agreement ist in der Regel an Bedingungen geknüpft.
Die Rückgabe resp. Herausgabe des Sicherungsobjektes kann an den Eintritt gewisser Bedingungen geknüpft sein:
- Wegfall der Sicherungsforderung
- Sequestration
Compliance
In der Praxis wird unterschieden:
- strict compliance
- US-amerikanische Praxis
- Paymaster hat sich formalisiert und mechanisch an das Paymaster Agreement zu halten (zB Vereinbarung der Zahlung durch Check / Barzahlung gilt nicht als erfüllt)
- substantial compliance
- Nach schweizerischem Recht wird für die Beurteilung des Bedingungseintritts auf den „übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien“ abgestellt; trotz des formalisierten Paymaster-Prozederes ist die Auslegungsbestimmung von OR 18 nicht (automatisch) ausgeschlossen
- Auslegung führt zur Abklärung des Sicherungsziels
- zB kann Bankzahlung durch Barzahlung ersetzt werden
- Ging es den Parteien primär um die Sicherung der Kaufpreiszahlung oder auch um die Zahlungsart?
- Für den Laien erscheint die Zahlungsart sekundär
- Für den Profi ist klar, dass es nur Bankzahlungsverkehr gibt (Papierspur des Zahlungsverkehrs; vorgeprüfter Zahlungsverkehr durch die Banken mit Blick auf Geldwäscherei-Gesetzgebung und die im Kampf gegen Terrorgelder usw.)
- Die Sicherstellung des Paymaster-Ziels und die Begrenzung des Ermessensspielraums des Paymasters können durch Anwendungsausschluss von OR 18 Abs. 1 im Paymaster Agreement und die Anwendbarerklärung von „strict compliance“ nach US-Praxis optimiert werden.
Weiterführende Informationen
Formalisierte Zahlungsbedingungen
Selbstverständlich sollten die Auszahlungsbedingungen möglich vollständig, klar und eindeutig geregelt werden.
Bei der Redaktion der Zahlungsbedingungen ist auf folgendes zu achten:
- Verwendung von formalisierten Zahlungsbedingungen
- Abschliessende Festsetzung der Zahlungsbedingungen
- Keine Interpretationen der Bestimmungen des Hauptgeschäfts
- Ausgestaltung wie eine „Dokumentenakkreditiv“
- Paymaster darf nicht Schiedsrichter sein
- Paymaster sollte möglichst wenig Ermessen zugewiesen werden (Ausschluss der Anwendung von OR 18 Abs. 1)
Art. 18 Abs. 1 OR
D. Auslegung der Verträge, Simulation
1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
Alternativen zu typischen Bedingungsverhältnissen
- Herausgabe an einen Viertenanstatt an den Gläubiger
- aus echtem Vertrag zugunsten Dritter (OR 112 Abs. 2)
- Anknüpfung an ein künftiges, sicher eintretendes Ereignis anstatt einer Bedingung
Rückbehaltung im Zweifelsfall
Sind die Zahlungsbedingungen unklar oder der Bedingungseintritt nicht sicher, so empfiehlt sich folgende Vorgehensfolge:
- Erzielung einer gemeinsamen Instruktion der Hauptparteien (Parteieinbindung)
- Ohne Einigung gemäss Ziffer 1: Verweigerung der Auslieferung des Sicherungsobjektes, auch wenn der Schuldner für den Fall der Herausgabe an den Gläubiger mit Schadenersatzansprüchen droht und letzterer seinerseits dem Paymaster Rechtsfolgen für den Verweigerungsfall ankündigt
- Prüfung der gerichtlichen Hinterlegung des strittigen Sicherungsobjektes (OR 96)